VKos Regelung für Kosmetik in der Schweiz
Was regelt die VKos für Kosmetik in der Schweiz?
Die VKos (Verordnung des EDI über kosmetische Mittel, SR 817.023.31, in Kraft seit 1. Mai 2017) ist die Ausführungsverordnung zur LGV für kosmetische Mittel im Sinne von Art. 53 Abs. 1 LGV. Sie regelt fünf Bereiche: Dokumentation, Abweichungen von den Stofflisten in Art. 54 Abs. 1–5 LGV, Kennzeichnung, Werbung und Täuschungsverbot, Herstellung und Hygiene sowie die Pflichten von Herstellerin, Importeurin und Händlerin [1][2].
Approach: Ich habe den konsolidierten deutschen Text der VKos (Fedlex) und den Kosmetik-Abschnitt der LGV (SR 817.02, Art. 53–57) gelesen.
Rahmen: was schon in der LGV steht
- Begriff (Art. 53 LGV): Kosmetische Mittel kommen äusserlich mit Haut, Haaren, Nägeln, Lippen, äusseren Intimregionen, Zähnen oder Mundschleimhaut in Berührung, und zwar zum Reinigen, Parfümieren, Schützen usw. Produkte, die eingenommen, eingeatmet, injiziert oder implantiert werden, gelten nicht als kosmetische Mittel [3]. Anhang 1 VKos enthält eine Liste mit Beispielprodukten [4][5].
- Stofflisten (Art. 54 LGV): Die Anhänge II–VI der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 gelten „in der in der EU jeweils verbindlichen Fassung“. Das sind die Listen der verbotenen und beschränkten Stoffe, der Farbstoffe, der Konservierungsstoffe und der UV-Filter. Abweichungen regelt das EDI [6].
- GMP, Verpackung, Produktinformationsdatei: Diese Pflichten setzt die LGV in Art. 55–57 fest [7][8][9].
Inhalt der VKos
| Abschnitt | Kernregelung |
|---|---|
| 1. Allgemeines (Art. 1–2) | Definitionen, u. a. für Hersteller, Importeur, Händler, Nanomaterial (1–100 nm) und „schwerwiegende unerwünschte Wirkung“ [4]. Für handwerklich hergestellte und lokal in kleinem Rahmen vertriebene Produkte (Basar, Schulfest) gilt der 3. Abschnitt nicht. Ausgenommen davon sind Mittel für Kinder unter 3 Jahren sowie Mittel für die Augenpartie oder die Schleimhäute [1]. |
| 2. Pflichten (Art. 3) | Herstellerin und Importeurin „müssen sicherstellen“, dass ihr Produkt die lebensmittelrechtlichen Anforderungen erfüllt. Sie „können“ schriftlich einen Bevollmächtigten mit Adresse in der Schweiz benennen. Eine Händlerin übernimmt die Herstellerpflichten, wenn sie das Produkt unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringt oder es verändert. Sonst muss sie vor dem Inverkehrbringen die Kennzeichnung, die Sprachanforderungen und das Mindesthaltbarkeitsdatum prüfen und für geeignete Lager- und Transportbedingungen sorgen [10]. |
| 3. Sicherheitsbewertung und PID (Art. 4–5) | Ein Sicherheitsbericht nach Anhang 5 ist zu erstellen: Teil A enthält die Sicherheitsinformationen, Teil B die Bewertung. Die Bewertung muss eine Person mit Hochschulabschluss in Pharmazie, Toxikologie, Medizin oder einem ähnlichen Fach durchführen. Nichtklinische Studien müssen GLP entsprechen. Für Nanomaterialien, die nicht unter Art. 54 Abs. 2–5 LGV fallen, sind Zusatzangaben nötig [11][12]. Die Produktinformationsdatei (PID) umfasst Produktbeschreibung, Sicherheitsbericht, Herstellungsmethode mit GMP-Erklärung, gegebenenfalls den Wirkungsnachweis und Daten zu Tierversuchen. Sie wird in einer Amtssprache oder auf Englisch erstellt und ab dem ersten Inverkehrbringen des letzten Warenloses zehn Jahre aufbewahrt. Liegt eine gleichwertige ausländische PID vor, „kann“ auf eine eigene verzichtet werden. Importeurin oder Händlerin müssen das gegenüber den Kantonen nachweisen können [13]. |
| 4. Stoffe (Art. 6–7) | Schweizer Abweichungen vom EU-Recht: (1) Eintrag 358 Anhang II (Furocumarine) hat eine eigene Fassung. Bei Leave-on-Produkten, die dem Sonnenlicht ausgesetzt sein können, gilt ein Grenzwert von weniger als 1 mg/kg im Endprodukt; Parfums, Toilettenwässer und Kölnischwasser sind ausgenommen. (2) CMR-Stoffe der Kategorien 1A, 1B und 2 sind verboten, ausser sie sind in Art. 54 Abs. 2–5 LGV genannt. (3) Technisch unvermeidbare Spuren verbotener Stoffe, die die Gesundheit nicht gefährden, werden toleriert [14]. (4) Zahnaufheller nach Eintrag 12 Anhang III: Abgabe nur an Zahnärztinnen und Zahnärzte oder diplomierte Dentalhygienikerinnen und Dentalhygieniker HF, Erstanwendung durch diese, nicht bei Personen unter 18 Jahren [15]. |
| 5. Kennzeichnung, Werbung (Art. 8–11) | Liste der Bestandteile unter „Ingredients“ in mengenmässig absteigender Reihenfolge. Nanomaterialien sind mit „(Nano)“ zu kennzeichnen. Die Bezeichnungen richten sich nach dem Glossar im Durchführungsbeschluss (EU) 2022/677 [16]. Weitere Pflichtangaben: Verwendungszweck, verantwortliche Person, Mindesthaltbarkeit bzw. bei mehr als 30 Monaten Haltbarkeit die Dauer nach dem Öffnen (PAO-Piktogramm), Aufbewahrungsbedingungen, Charge sowie Warnhinweise. Die Piktogramme stehen in den Anhängen 2–4 [17]. Werbeaussagen müssen die Kriterien in Anhang 6 erfüllen (Wahrheitstreue, Belegbarkeit, Redlichkeit usw.). Der Hinweis „ohne Tierversuche“ ist nur unter engen Voraussetzungen zulässig [18][19]. Angaben zur Zusammensetzung und zu unerwünschten Wirkungen sind der Öffentlichkeit auf Anfrage zugänglich zu machen [20]. |
| 6. Herstellung (Art. 12) | Die Anforderungen an Hygiene und GMP gelten als erfüllt, wenn nach SN EN ISO 22716:2008-02 (Anhang 7) hergestellt wird [21][22]. |
| 7. Selbstkontrolle (Art. 13) | Die Informationen müssen den kantonalen Vollzugsbehörden drei Jahre lang vorgelegt werden können. Die Frist läuft für die Herstellerin ab dem Inverkehrbringen, für Importeurin und Händlerin ab der Zustellung des Warenloses [23]. |
| 8./9. Anhänge und Schlussbestimmungen (Art. 14–17) | Das BLV passt die Anhänge regelmässig an den Stand der Wissenschaft und das Recht der wichtigsten Handelspartner an [24]. Die VKos von 2005 ist aufgehoben [25]. Die Übergangsfristen (bis 2018, 2021 bzw. 28. April 2023) sind abgelaufen. Nach altem Recht gekennzeichnete Ware darf nach den Änderungen von 2020 und 2022 bis zur Erschöpfung der Bestände abgegeben werden [26][27][28]. |
Wichtigste Unterschiede zur EU-Kosmetikverordnung
- In der Schweiz kann als verantwortliche Person auch die Herstellerin, Importeurin oder Händlerin auf dem Etikett stehen. Sie muss keine EU-Person nach Art. 4 der Verordnung 1223/2009 sein [17].
- Der Bevollmächtigte in der Schweiz ist eine „kann“-Bestimmung, keine Pflicht [10].
- Eine EU-PID kann die Schweizer PID ersetzen, wenn sie die Anforderungen von Art. 5 Abs. 1–2 erfüllt [13].
- Schweizer Sonderregeln gibt es für Furocumarine, Zahnaufheller und die Bagatellausnahme für Kleinstvertrieb [14][15][1].
Quelle: VKos auf Fedlex
Welche Regeln gelten für Inhaltsstoffe und Kennzeichnung?
Bei den Inhaltsstoffen übernimmt die Schweiz die Stofflisten der EU-Kosmetikverordnung (EG) Nr. 1223/2009, Anhänge II–VI, über Art. 54 LGV „in der in der EU jeweils verbindlichen Fassung“. Die VKos weicht davon nur in wenigen Punkten ab: Furocumarine, CMR-Stoffe, technisch unvermeidbare Spuren und Zahnaufheller [6][14][15]. Die Kennzeichnung regeln Art. 8–11 VKos. Dazu kommt die allgemeine Sprachregel für Gebrauchsgegenstände in Art. 47 LGV [29].
Approach: Ich habe den konsolidierten deutschen Text der VKos (SR 817.023.31) und die Artikel 47, 54 und 56 der LGV (SR 817.02) gelesen.
1. Inhaltsstoffe
Grundregel (Art. 54 LGV) [6]
| EU-Anhang 1223/2009 | Schweizer Regel |
|---|---|
| II (verbotene Stoffe) | Verwendung „verboten“ |
| III (beschränkte Stoffe) | „nur unter den dort festgelegten Verwendungs- und Anwendungseinschränkungen und unter Angabe der dort festgelegten Warnhinweise erlaubt“ |
| IV (Farbstoffe), V (Konservierungsstoffe), VI (UV-Filter) | nur unter den dort festgelegten Verwendungseinschränkungen erlaubt |
Die Präambel der Anhänge II–VI ist anwendbar. Abweichungen regelt das EDI (Abs. 6–7).
Schweizer Abweichungen in der VKos
- Furocumarine (Art. 6 Abs. 1, Eintrag 358 Anhang II): Erfasst sind auch Trioxsalen sowie 8- und 5-Methoxypsoralen; normale Gehalte in natürlichen ätherischen Ölen sind ausgenommen. Bei Produkten, die auf der Haut verbleiben und direkt dem Sonnenlicht ausgesetzt sein können, müssen die Gehalte im Endprodukt „weniger als 1 mg/kg“ betragen. Für Parfums, Toilettenwässer und Kölnischwasser gilt diese Grenze nicht [14].
- CMR-Stoffe (Art. 6 Abs. 2): CMR-Stoffe der Kategorien 1A, 1B oder 2 sind verboten. Massgebend ist die CLP-Fassung, die in Anhang 2 Ziffer 1 der Chemikalienverordnung (ChemV) genannt ist. Ausgenommen sind Stoffe, die in Art. 54 Abs. 2–5 LGV genannt sind, also in den Anhängen III–VI zugelassene Stoffe [14].
- Spuren verbotener Stoffe (Art. 6 Abs. 3): Kleine Mengen werden toleriert, wenn alle drei Bedingungen erfüllt sind: Sie sind unbeabsichtigt (aus Verunreinigungen, Herstellung, Lagerung oder Migration aus der Verpackung), sie sind unter GMP technisch unvermeidbar, und sie gefährden die Gesundheit nicht [14].
- Zahnaufheller und -bleichmittel (Art. 7, Spalte h von Eintrag 12 Anhang III): Sie dürfen nur an Zahnärztinnen und Zahnärzte oder an diplomierte Dentalhygienikerinnen und Dentalhygieniker HF abgegeben werden. Die erste Anwendung jedes Zyklus ist diesen Fachpersonen vorbehalten oder erfolgt unter deren direkter Aufsicht. Danach erhält die Konsumentin oder der Konsument das Mittel für den Rest des Zyklus. Pflichtwortlaut: „Nicht bei Personen unter 18 Jahren anwenden.“ [15]
- Verpackung (Art. 56 LGV): Die Verpackung darf an das Produkt nur Stoffe abgeben, die gesundheitlich unbedenklich und technisch unvermeidbar sind. Die Abgabe darf weder die Zusammensetzung noch die organoleptischen Eigenschaften verändern [8].
2. Kennzeichnung
Liste der Bestandteile (Art. 8 VKos) [16]
- Die Liste steht unter dem Begriff „Ingredients“ auf der Verpackung, in mengenmässig absteigender Reihenfolge.
- Bestandteile unter 1 Massenprozent „können“ nach denen über 1 % in beliebiger Reihenfolge stehen.
- Farbstoffe „können“ am Ende in beliebiger Reihenfolge mit CI-Nummer stehen. Bei Paletten dekorativer Kosmetik ist „kann … enthalten“ oder „+/–“ zulässig; das gilt nicht für Haar-, Gesichtshaar- und Wimpernfärbemittel.
- Riech- und Aromastoffe „können“ als „Parfum“ oder „Aroma“ angegeben werden. Stoffe, deren Angabe nach Anhang III vorgeschrieben ist (z. B. die Duftstoff-Allergene), sind zusätzlich aufzuführen.
- Nanomaterialien „müssen“ eindeutig aufgeführt werden, gefolgt von „(Nano)“.
- Massgebend sind die gemeinsamen Bezeichnungen aus dem Glossar des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/677 (Fassung in Kraft seit 1. November 2022). Fehlt dort eine Bezeichnung, ist eine allgemein anerkannte Nomenklatur zu verwenden.
- Ist kein Platz für die Liste, gehört sie auf einen beigepackten oder befestigten Zettel bzw. ein Etikett, mit Hinweis oder Piktogramm nach Anhang 2 auf der Verpackung. Bei Seifen, Badeperlen und anderen Kleinprodukten genügt ein Schild in unmittelbarer Nähe des Verkaufsbehältnisses.
Weitere Pflichtangaben auf Verpackung und Behältnis (Art. 9 VKos) [17]
- a. Verwendungszweck, sofern er sich nicht aus der Aufmachung ergibt.
- b. Name, Firma und Adresse der Herstellerin, Importeurin, Händlerin oder der verantwortlichen Person nach Art. 4 der Verordnung 1223/2009. Abkürzungen sind zulässig.
- c. Mindesthaltbarkeitsdatum (Monat/Jahr oder Tag/Monat/Jahr) mit Piktogramm nach Anhang 4 oder dem Hinweis „mindestens haltbar bis“.
- d. Bei einer Mindesthaltbarkeit von mehr als 30 Monaten ist das Datum nicht zwingend. Stattdessen wird die Verwendungsdauer nach dem Öffnen mit dem Piktogramm nach Anhang 3 angegeben, in Monaten oder Jahren.
- e. Nötigenfalls Aufbewahrungsbedingungen.
- f. Chargennummer oder Identifikationszeichen. Bei sehr kleinen Produkten genügt die Angabe auf der Verpackung.
- g. Warnhinweise, mindestens die nach Art. 54 Abs. 2–5 LGV (also aus den EU-Anhängen III–VI), sowie gegebenenfalls Vorsichtsmassnahmen für gewerbliche Produkte. Diese Hinweise „müssen sich klar von der übrigen Kennzeichnung abheben“. Ist kein Platz, gilt dieselbe Beipackzettel- und Piktogrammlösung wie bei der Bestandteilliste.
Sprache und Darstellung (Art. 47 LGV) [29]
- Die Angaben stehen an gut sichtbarer Stelle, in leicht lesbarer und unverwischbarer Schrift.
- Sie sind in mindestens einer Amtssprache des Bundes abzufassen. Eine andere Sprache ist nur ausnahmsweise zulässig, wenn die Konsumentinnen und Konsumenten dadurch „genügend und unmissverständlich“ informiert werden.
- Hinweise auf heilende, lindernde oder verhütende Wirkungen sind verboten. Ausnahme: Bei Zahn- und Mundpflegemitteln sind kariesverhütende und andere zahnmedizinisch vorbeugende Aussagen erlaubt, wenn sie wissenschaftlich belegt werden können.
Werbeaussagen (Art. 10 VKos) [18]
- Das Produkt darf keine Eigenschaften oder Funktionen beanspruchen, die es nicht besitzt. Massgebend sind die Kriterien in Anhang 6.
- Der Hinweis „ohne Tierversuche“ ist nur erlaubt, wenn weder die Herstellerin noch ihre Zulieferer Tierversuche am Fertigerzeugnis, am Prototyp oder an Bestandteilen durchgeführt oder in Auftrag gegeben haben. Ausserdem dürfen keine Bestandteile verwendet worden sein, die Dritte zur Entwicklung neuer Kosmetika in Tierversuchen geprüft haben.
Information der Öffentlichkeit (Art. 11 VKos) [20] Auf Anfrage müssen folgende Angaben leicht zugänglich sein, vorbehaltlich Geschäftsgeheimnis und geistigem Eigentum:
- die qualitative Zusammensetzung;
- die quantitative Zusammensetzung, beschränkt auf gefährliche Stoffe nach CLP in der Fassung gemäss ChemV;
- Bezeichnung, Code-Nummer und Lieferant der Riech- und Aromastoffe;
- vorhandene Daten zu unerwünschten und schwerwiegenden unerwünschten Wirkungen.
Hinweise für die Praxis
- Für ein EU-konformes Etikett fällt in der Schweiz vor allem die Amtssprachenpflicht an. Ausserdem darf statt einer EU-verantwortlichen Person auch die Schweizer Herstellerin, Importeurin oder Händlerin angegeben werden [29][17].
- Bei der Rezeptur sind Furocumarine in sonnenexponierten Leave-on-Produkten (unter 1 mg/kg) und die Abgaberegeln für Zahnaufheller zu beachten [14][15].
- Beim CMR-Verbot ist die CLP-Fassung massgebend, die in Anhang 2 Ziffer 1 ChemV genannt ist. Für die Anhänge II–VI gilt dagegen die jeweils in der EU verbindliche Fassung [14][6].
Quelle: VKos auf Fedlex
Welche aktuellen Änderungen müssen Hersteller beachten?
Für Hersteller in der Schweiz kommen die aktuellen Änderungen aus drei Quellen. Erstens übernimmt Art. 54 LGV die EU-Stofflisten (Anhänge II–VI der Verordnung 1223/2009) „in der in der EU jeweils verbindlichen Fassung“ [6]. Jede neue EU-Änderung gilt deshalb ohne eigenen Schweizer Erlass. Zweitens hat das EDI am 20. November 2025 die Furocumarin-Regel der VKos geändert (in Kraft seit 1. Januar 2026). Drittens enthält die ChemRRV-Revision vom 29. Oktober 2025 neue Verbote zu PFHxA und Mikroplastik in Kosmetika.
Approach: Ich habe die EU-Änderungsverordnungen zu 1223/2009 von 2023 bis 2026 sowie die VKos, die LGV und die ChemRRV ausgewertet. Auf Fedlex, beim BLV und beim BAFU habe ich die VKos-Fassung vom 1. Januar 2026, die BLV-Erläuterungen und die verabschiedete ChemRRV-Änderung geöffnet. Die VKos-Fassung in den Datensätzen ist älter als diese Änderung.
1. VKos-Änderung vom 20. November 2025 (in Kraft seit 1. Januar 2026, AS 2025 824)
- Furocumarine (Art. 6 Abs. 1 neu): Der Grenzwert gilt nicht mehr für alle Furocumarine, sondern für die Summe von acht Stoffen: Byakangelicol, Epoxy-Bergamottin, Isopimpinellin, 5-Methoxypsoralen, 8-Methoxypsoralen, Oxypeucedanin, Oxypeucedanin hydrate und Psoralen. Diese Summe „muss“ im Endprodukt weniger als 1 mg/kg betragen. Das gilt für Mittel, die auf der Haut verbleiben und direkt dem Sonnenlicht ausgesetzt sein können; Parfums, Toilettenwässer und Kölnischwasser sind weiterhin ausgenommen (VKos, Stand 1.1.2026). Meine frühere Beschreibung von Art. 6 Abs. 1, die noch Trioxsalen nannte, beruhte auf der älteren Fassung. Laut BLV gehört Trioxsalen nicht mehr zu den Markerstoffen. Eine Neuformulierung bestehender Produkte ist laut BLV nicht nötig, weil der Grenzwert von 1 ppm unverändert bleibt (BLV-Erläuterungen).
- Zahnaufheller (Art. 7): Der Artikel wurde mit derselben Änderung neu gefasst. Inhaltlich gelten weiterhin die Abgabe nur an Zahnärztinnen und Zahnärzte oder Dentalhygienikerinnen und Dentalhygieniker HF, die Erstanwendung durch diese Fachpersonen und das Verbot der Anwendung unter 18 Jahren.
- In der Fassung vom 1. Januar 2026 steht keine eigene Übergangsbestimmung zu dieser Änderung.
2. EU-Stoffänderungen, die über Art. 54 LGV in der Schweiz gelten
Das BLV bestätigt am Beispiel TPO, dass eine EU-Änderung der Verordnung 1223/2009 „somit auch für die Schweiz massgebend“ ist (BLV-Merkblatt TPO). In der BLV-Übersicht bedeutet das erste Datum das erstmalige Inverkehrbringen (Herstellung/Einfuhr), das zweite das Inverkehrbringen im Handel (BLV, Geregelte Stoffe).
Noch laufende Fristen (Stand 5. November 2026)
| EU-Akt | Inhalt | Fristen |
|---|---|---|
| 2023/1545 (Duftstoffallergene) | Rund 56 zusätzliche Allergene sind ab 0,001 % in Leave-on- und ab 0,01 % in Rinse-off-Produkten einzeln zu deklarieren [30][31] | Inverkehrbringen bis 31.7.2026 (abgelaufen), Bereitstellung nicht konformer Ware bis 31.7.2028 [32] |
| 2024/996 (Vitamin A) | Retinol, Retinyl Acetate und Retinyl Palmitate: höchstens 0,05 % RE in Body Lotion und 0,3 % RE in anderen Produkten. Pflichthinweis „Contains Vitamin A. Consider your daily intake before use“ | Inverkehrbringen ab 1.11.2025 nur konform; Bereitstellung nicht konformer Ware ab 1.5.2027 verboten [33] |
| 2026/909 | Triphenyl Phosphate wird verboten (Anhang II) [34]. Neue Höchstwerte für Benzyl Salicylate, Citral, wasserlösliche Zinksalze in Zahnpasta und Mundwasser, Aluminiumverbindungen nach Produktkategorie und acetyliertes Vetiveröl [35][36]. Im UV-Filter DHHB darf DnHexP höchstens 10 ppm betragen [37] | Inverkehrbringen ab 1.1.2027 nur konform; Bereitstellung ab 1.7.2028 verboten, für Geranial/Neral (Citral) ab 1.8.2028 [38] |
| 2026/909 (sofort anwendbar) | Neue Haarfarbstoffe sind zugelassen: HC Blue No 18, Hydroxypropyl-p-phenylenediamine, HC Yellow No 16 und HC Red No 18. Silver Zinc Zeolite ist als Konservierungsstoff zugelassen (1 % in Deospray und Puder-Foundation) | Gilt ohne Übergangsfrist [39][38] |
Bereits geltende Änderungen (Fristen abgelaufen)
- 2026/78 (CMR-Stoffe aus der Delegierten Verordnung 2024/2564, gilt seit 1. Mai 2026) [40]:
- Silber in massiver Form und als Nanoform ist verboten. Silberpulver im Mikrometerbereich bleibt als Farbstoff CI 77820 unter Bedingungen erlaubt [41].
- Hexyl Salicylate wird beschränkt (Anhang III) [42].
- Sodium o-Phenylphenate wird als Konservierungsstoff aufgenommen [43].
- Alle übrigen neu eingestuften CMR-Stoffe kommen in Anhang II [44].
- 2025/877 (TPO, seit 1. September 2025): Es gibt keine Abverkaufsfrist. Laut BLV ist auch die Verwendung im Nagel- oder Kosmetikstudio verboten, und zwar auch für vorher gekaufte Ware (BLV-Merkblatt TPO).
- 2024/996, übrige Stoffe:
- 4-Methylbenzylidene Camphor ist verboten (Bereitstellung seit 1. Mai 2026).
- Höchstwerte gelten für Alpha-Arbutin, Arbutin, Kojic Acid, Genistein und Daidzein.
- Triclosan und Triclocarban sind in Mundwasser nicht mehr erlaubt. Für Zahnpasta gelten Altersgrenzen von 3 bzw. 6 Jahren mit Pflichthinweis [45][46][47].
- 2024/858 (Nanomaterialien): Gold (nano) und Platin (nano) sind verboten. Hydroxyapatit (nano) ist nur in Zahnpasta (10 %) und Mundwasser (0,465 %) erlaubt, nicht in Sprays. Die Bereitstellung nicht konformer Ware ist seit 1. November 2025 verboten [48].
3. Chemikalienrecht (ChemRRV) mit direktem Kosmetikbezug
- PFHxA (Anhang 1.16, neue Ziff. 4): Herstellung und Inverkehrbringen kosmetischer Mittel sind verboten, wenn sie mehr als 25 ppb PFHxA oder mehr als 1000 ppb PFHxA-Vorläuferverbindungen (Summe) enthalten. Die Übergangsfrist für Kosmetika lief bis 31. Oktober 2026. Das Verbot gilt also seit 1. November 2026 (ChemRRV-Änderung, Vorabdruck, Anhang 1.16 Ziff. 4.2 und Ziff. 6 Abs. 7; BAFU-Mitteilung).
- Mikroplastik (Anhang 2.9, seit 1. Dezember 2025): Verboten sind Zubereitungen mit 0,01 % oder mehr absichtlich zugesetztem Mikroplastik. Übergangsfristen für das erstmalige Inverkehrbringen:
- Rinse-off-Kosmetik: bis 17. Oktober 2027
- Leave-on-Kosmetik sowie Mikroplastik zur Duftstoffverkapselung: bis 17. Oktober 2029
- Lippen-, Nagel- und Make-up-Produkte: bis 17. Oktober 2035
- Mikroperlen-Produkte stehen nicht in der Fristentabelle. Für sie gilt nur die Restregel für Ware, die vor dem 1. Juni 2026 erstmals in Verkehr gebracht wurde.
- Die Informationspflichten nach Ziff. 1.4 Abs. 1, 2 und 4 gelten ab 1. Dezember 2026. Der Hinweis „Dieses Produkt enthält Mikroplastik“ auf Lippen-, Nagel- und Make-up-Produkten gilt ab 17. Oktober 2031 (gleiche Quelle, Ziff. III und Anhang 2.9 Ziff. 7).
- Verbindlich ist der Text in der Amtlichen Sammlung; das geöffnete Dokument ist ein Vorabdruck.
- Siloxane D4/D5/D6 (Anhang 1.19): Stoffe und Zubereitungen mit 0,1 % oder mehr sind verboten [49]. Kosmetika, die nicht abwaschbar sind, dürfen noch in Verkehr gebracht werden, wenn sie vor dem 7. Juni 2027 in Verkehr gebracht wurden. Für abwaschbare Kosmetika mit D4 oder D5 gilt diese Frist nicht [50].
Nächste Fristen im Überblick
| Datum | Was gilt ab dann |
|---|---|
| 1.12.2026 | Mikroplastik: Informationspflichten (ChemRRV) |
| 1.1.2027 | Nur noch konforme Produkte nach 2026/909 erstmals in Verkehr bringen (u. a. TPP, Benzyl Salicylate, Citral, Aluminium, Zink, DHHB) |
| 1.5.2027 | Keine Vitamin-A-Produkte nach altem Recht mehr im Handel |
| 7.6.2027 | Leave-on-Kosmetik mit D4/D5/D6: Ende der Übergangsfrist |
| 17.10.2027 | Rinse-off-Kosmetik mit Mikroplastik: Ende der Übergangsfrist |
| 1.7.2028 / 1.8.2028 | Abverkaufsende 2026/909 (1.8.2028 für Geranial/Neral) |
| 31.7.2028 | Abverkaufsende für Ware ohne die neue Allergenkennzeichnung |
Die BLV-Listen der geregelten Stoffe (Anhänge II–VI) wurden zuletzt am 3. November 2026 aktualisiert (BLV, Geregelte Stoffe).