Q.01

Welche Tierseuchen sind in Deutschland anzeigepflichtig?

„Anzeigepflichtige Tierseuchen“ gibt es in Deutschland rechtlich nicht mehr. Die Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen (TierSeuchAnzV) ist zusammen mit der Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten außer Kraft getreten, und zwar am Tag nach der Verkündung der Verordnung zur Neuregelung des Tierseuchenmelderechts. Diese wurde im BGBl. 2026 I Nr. 61 vom 10. März 2026 verkündet (Artikel 4 Nr. 2 und 3, Artikel 5). An ihre Stelle tritt die Tierseuchenmeldeverordnung (TierSeuchMeldV). Sie kennt nur noch „meldepflichtige Seuchen“. Was früher die Anzeigepflicht war, ist jetzt die allgemeine Meldepflicht nach § 3 für die Seuchen in Anlage 1 und Anlage 2.

Aufbau der Pflichten (TierSeuchMeldV, BGBl. 2026 I Nr. 61)

AnlageWer muss meldenMitteilung der Behörde an das Ministerium (§ 8)Einträge
Anlage 1Jeder, der einen Nachweis oder Verdacht „unverzüglich“ melden muss (§ 3): Unternehmer, Heimtierhalter, Tierärzte, Untersuchungseinrichtungen, Transportunternehmer, Jäger, Fischereiberechtigte, Futtermittelkontrolleureunverzüglich; für Teil 1 Abschnitt 1 schon im Verdachtsfall51
Anlage 2wie Anlage 1 (§ 3)spätestens am ersten Arbeitstag der Folgewoche19
Anlage 3nur Leiter von Untersuchungseinrichtungen und Tierärzte, und nur bei einem Nachweis (§ 4)spätestens am ersten Arbeitstag der Folgewoche38
Anlage 4wie Anlage 3 (§ 4)spätestens am ersten Arbeitstag des Folgemonats5

Die Meldepflicht gilt jeweils nur für die Tierarten, die in Spalte 3 der Anlage stehen.

Anlage 1, Teil 1, Abschnitt 1 (Landtiere, Mitteilung schon bei Verdacht): Diese 19 Seuchen kommen dem früheren Kern der Anzeigepflicht am nächsten.

  1. Maul- und Klauenseuche [1]
  2. Klassische Schweinepest [2]
  3. Afrikanische Schweinepest [3]
  4. Hochpathogene Aviäre Influenza (Geflügelpest) [4]
  5. Afrikanische Pferdepest [5]
  6. Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis, B. suis (Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine) [6]
  7. Infektion mit dem Mycobacterium-tuberculosis-Komplex (Rinder) [7]
  8. Tollwut [8]
  9. IBR/IPV [9]
  10. BVD [10]
  11. Enzootische Leukose der Rinder [11]
  12. Aujeszkysche Krankheit (Schweine) [12]
  13. Milzbrand [13]
  14. Ebola-Virus-Infektion [14]
  15. Rinderpest [15]
  16. Rifttal-Fieber [16]
  17. Pest der kleinen Wiederkäuer [17]
  18. Transmissible spongiforme Enzephalopathie (alle Tierarten) [18]
  19. Mpox [19]

Die übrigen Einträge stehen vollständig im Dokument im Seitenbereich, mit Tierarten und Fundstelle je Zeile:

  • Anlage 1, Teil 1, Abschnitt 2 (22 Einträge): unter anderem Blauzungenkrankheit, Epizootische Hämorrhagie, West-Nil-Fieber, Lumpy-skin-Krankheit, Newcastle-Krankheit, niedrigpathogene Aviäre Influenza bei gehaltenen Vögeln, Amerikanische Faulbrut, andere Lyssaviren als das Tollwut-Virus.
  • Anlage 1, Teil 2 (9 Einträge): Seuchen der Wassertiere, etwa VHS, IHN und Weißpünktchenkrankheit.
  • Anlage 1, Teil 3 (1 Eintrag): Batrachochytrium salamandrivorans.
  • Anlagen 2 bis 4: alle Einträge.

Folgen für das Tiergesundheitsgesetz (TierGesG):

  • Der frühere Begriff „anzeigepflichtig“ ist dort durch „meldepflichtig“ ersetzt. § 4 TierGesG ermächtigt jetzt zur Bestimmung „meldepflichtige[r] Seuchen“ [20].
  • Nach § 12 Abs. 2 TierSeuchMeldV beziehen sich § 5, § 15 Nr. 2 und § 41 Satz 1 TierGesG nur auf die Seuchen der Anlage 1.
  • Nach § 12 Abs. 1 beziehen sich § 2 Abs. 2, § 16 Abs. 3 Nr. 1, § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und § 27 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 TierGesG auf die Seuchen der Anlagen 1 und 2.

Approach: Ich habe die Anlagen der TierSeuchMeldV (gesetze-im-internet.de) und das Tiergesundheitsgesetz ausgewertet und mit dem amtlichen Verkündungstext im Bundesgesetzblatt abgeglichen. Die Gliederung von Anlage 1 und die Paragraphen zu den Pflichten stammen aus dem Bundesgesetzblatt.

Quellen:

Q.02

Was ist der Unterschied zwischen anzeigepflichtig und meldepflichtig?

Bis zum 10. März 2026 waren das zwei Stufen mit unterschiedlichen Rechtsfolgen. Die Anzeigepflicht nach der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen (TierSeuchAnzV) betraf die Seuchen, an die das Tiergesundheitsgesetz (TierGesG) behördliche Bekämpfungsmaßnahmen und Entschädigung knüpfte. Die Meldepflicht nach der Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten diente im Kern der Erfassung. Seit der Tierseuchenmeldeverordnung (TierSeuchMeldV, BGBl. 2026 I Nr. 61) gibt es nur noch den Begriff „meldepflichtige Seuche“. Die alte Unterscheidung lebt in den Anlagen 1 bis 4 weiter.

1. Die alte Unterscheidung, wie sie die Übergangsregel in § 43 Abs. 2a TierGesG zeigt

§ 43 Abs. 2a gilt bis zum Inkrafttreten einer Rechtsverordnung nach § 4. Die Vorschrift legt fest, wofür jede der beiden alten Listen galt [21]:

Rechtsfolge im TierGesGGalt für
Absonderung der Tiere und epidemiologische Untersuchung nach einer Anzeige (§ 5 Abs. 1)nur Seuchen der TierSeuchAnzV
Entschädigung für Tiere, bei denen die Seuche nach dem Tod festgestellt wurde (§ 15 Nr. 2)nur Seuchen der TierSeuchAnzV
Kürzung der Entschädigung um 50 %, wenn Tiere vor der Anzeige an der Seuche verendet sind oder wegen ihr getötet wurden (§ 16 Abs. 3 Nr. 1)nur Seuchen der TierSeuchAnzV
§ 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 27 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1, § 41 Satz 1nur Seuchen der TierSeuchAnzV
Pflicht, nur vom Friedrich-Loeffler-Institut zugelassene In-vitro-Diagnostika zu verwenden (§ 11 Abs. 2)beide Listen

Nur die anzeigepflichtigen Seuchen lösten also das Bekämpfungs- und Entschädigungsregime aus. Die meldepflichtigen Tierkrankheiten waren in diesem Katalog nur bei den Diagnostika gleichgestellt. Die Anzeige selbst richtete sich nach § 4 TierGesG in der bis zum 9. März 2026 geltenden Fassung, mit Unternehmer und Heimtierhalter anstelle des Tierhalters [21]. Den Wortlaut der alten Fassung und der beiden aufgehobenen Verordnungen konnte ich nicht einsehen. Wer früher genau zur Meldung verpflichtet war, belege ich daher nicht.

2. Die neue Rechtslage: ein Begriff, abgestufte Pflichten

§ 4 TierGesG ermächtigt jetzt dazu, „die meldepflichtigen Seuchen“ zu bestimmen und den „Kreis der meldepflichtigen Personen“ festzulegen [20]. Die TierSeuchMeldV staffelt die Pflichten so (BGBl. 2026 I Nr. 61, S. 2 bis 4):

  • Allgemeine Meldepflicht (§ 3), Anlagen 1 und 2: Unternehmer und Heimtierhalter „hat [...] unverzüglich [...] zu melden“, und zwar schon einen Nachweis oder „Gründe für einen Verdacht“. Dieselbe Pflicht haben Untersuchungs- und Forschungseinrichtungen, Tierärzte, Transportunternehmer, Jäger, Fischereiberechtigte, Futtermittelkontrolleure und weitere Personen. Funktional ist das die frühere Anzeige.
  • Zusätzliche Meldepflicht (§ 4), Anlagen 3 und 4: Gemeldet werden muss nur ein Nachweis, kein Verdacht. Verpflichtet sind nur die Leiter von Untersuchungs- und Forschungseinrichtungen und Tierärzte. Ein Tierarzt ist ausgenommen, wenn er eine Einrichtung im Inland mit der Untersuchung beauftragt hat.
  • Form: Alle Meldungen sind „an keine bestimmte Form gebunden“ (§ 7).
  • Mitteilung der Behörde an das Ministerium (§ 8):
    • Anlage 1: unverzüglich, für Anlage 1 Teil 1 Abschnitt 1 schon beim Verdachtsfall.
    • Anlage 2: spätestens am ersten Arbeitstag der Folgewoche.
    • Anlage 3: spätestens am ersten Arbeitstag der Folgewoche.
    • Anlage 4: spätestens am ersten Arbeitstag des Folgemonats.
    • Bei Anlage 1 und 2 gilt diese Mitteilung zugleich als amtliche Bestätigung (§ 8 Abs. 2).

3. Wo die Rechtsfolgen jetzt hängen

Die Rechtsfolgen knüpfen jetzt an die jeweilige Anlage, nicht mehr an zwei Begriffe:

  • § 5 TierGesG: Die Behörde „hat [...] anzuordnen“, dass die Tiere abgesondert werden, und führt eine epidemiologische Untersuchung durch, wenn sie den Verdacht oder Ausbruch einer „meldepflichtigen Seuche“ feststellt. Für die übrigen meldepflichtigen Seuchen „kann“ sie solche Maßnahmen anordnen [22].
  • § 12 TierSeuchMeldV: Danach beziehen sich § 5, § 15 Nr. 2 und § 41 Satz 1 TierGesG nur auf Anlage 1. Das habe ich im vorigen Schritt dem Verkündungstext entnommen.
  • Entschädigung: § 15 Nr. 2 und die 50 %-Kürzung nach § 16 Abs. 3 Nr. 1 knüpfen jetzt an die „vorgeschriebene Meldung“ einer meldepflichtigen Seuche [23][24].

Kurz gesagt: Was früher „anzeigepflichtig“ hieß, entspricht heute weitgehend Anlage 1 und 2 (jeder meldet, schon bei Verdacht). Was früher „meldepflichtig“ hieß, entspricht der Nachweismeldung durch Labore und Tierärzte nach Anlage 3 und 4. Die Zuordnung der einzelnen Seuchen hat die Neuregelung allerdings neu geordnet, das zeigen die beiden Beispiele:

  • Die Brucellose bei anderen Paarhufern, Einhufern, Raubtieren und Hasenartigen steht in Anlage 2 [25].
  • SARS-CoV-2 bei allen Tierarten steht in Anlage 3 [26].

Approach: Ich habe das Tiergesundheitsgesetz (§§ 4, 5, 11, 15, 16, 43) und die Anlagen der TierSeuchMeldV ausgewertet und die §§ 3 bis 8 TierSeuchMeldV im amtlichen Verkündungstext im Bundesgesetzblatt gelesen. Den Wortlaut der aufgehobenen TierSeuchAnzV, der Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten und der alten Fassung von § 4 TierGesG konnte ich nicht einsehen.

Quellen:

Q.03

Was passiert, wenn ein Seuchenverdacht besteht?

Sobald jemand den Verdacht hat, muss er ihn unverzüglich der zuständigen Behörde melden. Die Behörde muss dann bei gehaltenen Tieren die Absonderung anordnen und eine epidemiologische Untersuchung einleiten. Ein Amtstierarzt prüft den Verdacht, notfalls mit angeordneter Diagnostik bis hin zur Tötung zur Abklärung. Bei den schwersten Seuchen (Anlage 1 Teil 1 Abschnitt 1 TierSeuchMeldV) geht schon der Verdachtsfall sofort an das Bundesministerium.

1. Meldung (TierSeuchMeldV, BGBl. 2026 I Nr. 61, S. 2 bis 3)

  • Wer meldet (§ 3): Stellt ein Unternehmer oder Heimtierhalter „Gründe für einen Verdacht“ auf eine Seuche der Anlage 1 oder 2 fest, „so hat er dies unverzüglich [...] der zuständigen Behörde zu melden“. Dieselbe Pflicht haben Tierärzte, Untersuchungseinrichtungen, Transportunternehmer, Jäger, Fischereiberechtigte, Futtermittelkontrolleure und weitere Personen.
  • Nur Nachweis, kein Verdacht (§ 4): Für Anlage 3 und 4 ist nur ein Nachweis zu melden, kein Verdacht.
  • Inhalt (§ 5): Die Meldung nennt, soweit bekannt:
    • die Seuche und das Datum der Feststellung,
    • Tierart und Zahl der Tiere,
    • die Gründe für den Verdacht,
    • den Standort,
    • Name und Anschrift des Halters und der meldenden Person.
  • Zusätzlich bei Anlage 1 (§ 5 Abs. 3): die Haltungsform und die Zahl weiterer empfänglicher Tiere.
  • Form (§ 7): Die Meldung ist „an keine bestimmte Form gebunden“. Ein Anruf genügt also.
  • Sonderfälle: Dienststellen der Bundeswehr und wissenschaftliche Einrichtungen müssen ebenfalls „Gründe für den Verdacht“ mitteilen (§ 28 Abs. 1 und 5 TierGesG) [27].

2. Was die Behörde tut (§ 5 TierGesG) [22]

  • Absonderung: Stellt die Behörde den Verdacht einer meldepflichtigen Seuche bei gehaltenen Tieren fest, „hat sie anzuordnen, dass die betroffenen Tiere unverzüglich von anderen Tieren abgesondert und, soweit erforderlich, eingesperrt und bewacht werden“. Bei Wassertieren gilt das nur, soweit es im Einzelfall durchführbar ist.
  • Epidemiologische Untersuchung: Sie klärt Zeitpunkt der Einschleppung, Art, Ausbreitung und Ursachen. Das gilt auch bei wild lebenden Tieren.
  • Geltungsbereich: Diese Pflichten gelten nach § 12 Abs. 2 TierSeuchMeldV nur für die Seuchen der Anlage 1. Für andere meldepflichtige und für neu auftretende Seuchen „kann“ die Behörde dieselben Maßnahmen anordnen.
  • Amtstierarzt: Die Feststellung des Verdachts und die Untersuchungen müssen von einem approbierten Tierarzt der Behörde durchgeführt werden (§ 5 Abs. 2).
  • Diagnostik (§ 5 Abs. 3): Die Behörde kann diagnostische Maßnahmen anordnen, auch die Tötung und Zerlegung eines möglicherweise infizierten Tieres, wenn nur so Gewissheit zu erlangen ist. Laboruntersuchungen laufen in einer nach Art. 37 VO (EU) 2017/625 benannten Einrichtung. Verwendet werden müssen vom Friedrich-Loeffler-Institut zugelassene In-vitro-Diagnostika (§ 11 Abs. 2) [28].
  • Zoonosen (§ 35 Abs. 3a): Ist die Seuche auf den Menschen übertragbar, unterrichtet die Veterinärbehörde das nach § 25 IfSG zuständige Gesundheitsamt über den Verdacht. Personenbezogene Daten gibt sie erst auf Ersuchen weiter [29].

3. Pflichten des Tierhalters während der Absonderung (§ 6 Abs. 4 TierGesG) [30]

  • Unternehmer müssen dafür sorgen, dass die Tiere ihre Räumlichkeit nicht verlassen können und keinen Kontakt zu anderen empfänglichen Tieren haben.
  • Tierkörper abgesonderter oder beobachteter Tiere „dürfen ohne Genehmigung der zuständigen Behörde nicht geöffnet, verbracht oder beseitigt werden“.
  • Weitergehende Maßnahmen wie Sperren, Verbringungsverbote, Tötung, Desinfektion und Jagdmaßnahmen ergeben sich aus Verordnungen nach § 6 Abs. 1 TierGesG.

4. Weitere Mitteilungen der Behörde (TierSeuchMeldV, S. 4 bis 5)

  • Verdachtsfall an das Ministerium (§ 8 Abs. 1 Nr. 2): Bei den Seuchen der Anlage 1 Teil 1 Abschnitt 1 teilt die Behörde dem Bundesministerium „unverzüglich“ mit, dass sie Tiere als Verdachtsfall eingestuft hat.
  • Inhalt (§ 9 Abs. 1): Die Mitteilung nennt unter anderem das Datum und die Gründe des Verdachts und die getroffenen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen.
  • Einstellung (§ 10): Spätestens am ersten Arbeitstag der Folgewoche meldet die Behörde, dass alle Maßnahmen zum Verdachtsfall aufgehoben sind.

5. Folgen für die Entschädigung

  • Wurden Tiere auf behördliche Anordnung getötet, gibt es auf Antrag eine Entschädigung (§ 15 Nr. 1) [23].
  • Sie „mindert sich [...] um 50 vom Hundert“ für Tiere, die vor der vorgeschriebenen Meldung nachweislich an der Seuche verendet sind oder wegen ihr getötet wurden. Ausgenommen sind Milzbrand und Tollwut sowie die Aujeszkysche Krankheit bei Rindern (§ 16 Abs. 3 Nr. 1) [24].
  • Eine späte Meldung kostet also bares Geld.

Nicht abgedeckt: Für Seuchen der Kategorie A gelten zusätzlich unmittelbar die EU-Vorgaben zu vorläufigen Maßnahmen im Verdachtsfall nach der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687. Den amtlichen Text konnte ich auf EUR-Lex nicht öffnen und gebe ihn daher nicht wieder. Auch die seuchenspezifischen deutschen Verordnungen, etwa zu Schweinepest oder Geflügelpest, konnte ich nicht auswerten.

Approach: Ich habe das Tiergesundheitsgesetz (§§ 5, 6, 11, 15, 16, 28, 35) ausgewertet und die §§ 3 bis 10 TierSeuchMeldV im amtlichen Verkündungstext im Bundesgesetzblatt gelesen. Die EU-Verordnungen 2016/429 und 2020/687 zum Verdachtsfall und die seuchenspezifischen Bekämpfungsverordnungen liegen nicht in den Datenbeständen, die ich durchsuchen kann.

Quellen:

Q.04