Q.01

Wie mache ich eine Gefährdungsbeurteilung für Gefahrstoffe?

In Deutschland ist die Gefährdungsbeurteilung für Gefahrstoffe in § 6 GefStoffV geregelt. Wie man sie praktisch durchführt, beschreibt die TRGS 400 „Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen“ (Stand Juli 2017). Der Ablauf hat sieben Schritte: Informationen beschaffen, Tätigkeiten erfassen, Gefährdungen nach Aufnahmeweg beurteilen, Schutzmaßnahmen nach der vorgeschriebenen Rangfolge festlegen, ihre Wirksamkeit prüfen, alles vor Aufnahme der Tätigkeit dokumentieren und die Beurteilung aktuell halten. Eine Tätigkeit mit Gefahrstoffen darf erst beginnen, wenn die Beurteilung vorliegt und die nötigen Schutzmaßnahmen umgesetzt sind [1].

Approach: Ich habe den konsolidierten Text der Gefahrstoffverordnung und die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (BAuA/AGS) ausgewertet.

Wer darf beurteilen?

  • Die Beurteilung muss fachkundig erstellt werden. Wer selbst nicht fachkundig ist, muss sich beraten lassen. Typische Fachkundige sind die Fachkraft für Arbeitssicherheit und der Betriebsarzt oder die Betriebsärztin [2].
  • Die Aufgabe kann delegiert werden [3].
  • Arbeiten Fremdfirmen im Betrieb, müssen Auftraggeber und Auftragnehmer zusammenwirken (§ 15 GefStoffV) [4].

Schritt 1: Gefahrstoffe ermitteln und Informationen beschaffen

  • Gibt es überhaupt Gefahrstoffe? Zuerst ist zu klären, ob mit Gefahrstoffen gearbeitet wird oder ob welche entstehen bzw. freigesetzt werden, etwa Schweißrauch oder Pyrolyseprodukte [5][6].
    • Gefahrstoffe sind auch nicht eingestufte Stoffe mit Gefährdungspotenzial, z. B. Feuchtarbeit oder Flüssigkeiten mit Flammpunkt über 60 °C [7][8].
    • Ebenso alle Stoffe mit Arbeitsplatzgrenzwert (AGW), Biologischem Grenzwert (BGW) oder einer Akzeptanz- bzw. Toleranzkonzentration nach TRGS 900, 903 oder 910 [9].
  • Was ist zu prüfen? § 6 Abs. 1 GefStoffV nennt die Prüfpunkte [10]:
    • gefährliche Eigenschaften der Stoffe
    • Sicherheitsdatenblatt (SDB), einschließlich Zulassungspflichten und Beschränkungen
    • Art und Ausmaß der Exposition über alle Aufnahmewege
    • Möglichkeiten der Substitution
    • Arbeitsbedingungen, Verfahren und Mengen
    • Grenzwerte
    • Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen
    • Erkenntnisse aus der arbeitsmedizinischen Vorsorge und dem Biomonitoring
  • Das SDB ist die wichtigste Quelle. Verwenden Sie die aktuelle Fassung und prüfen Sie es auf Lücken oder Widersprüche. Fordern Sie notfalls ein korrigiertes SDB beim Lieferanten an [11][12].
    • Expositionsszenarien im Anhang des SDB sind zu berücksichtigen (siehe BekGS 409) [13].
    • Ebenso Bedingungen aus REACH Anhang XIV (Zulassung) und Anhang XVII (Beschränkung); diese stehen in SDB-Abschnitt 15 [14].
  • Weitere Quellen sind z. B. TRGS/BekGS, GESTIS, GisChem, GISBAU, EMKG und Stoffinformationen der ECHA [15][16][17].
  • Fehlen Daten? Dann gilt die Rückfallregel von § 6 Abs. 14 GefStoffV: Der Stoff ist zu behandeln wie Acute Tox. 3, Skin Irrit. 2, Skin Sens. 1, Muta. 2 und STOT RE 2 [18][19].
    • Die SDB-Angaben „Keine Daten“ oder „Keine Information verfügbar“ reichen nicht als Datengrundlage aus [20].
  • Selbst einstufen müssen Sie Stoffe und Gemische, die im Betrieb hergestellt werden (siehe TRGS 201) [21][22].

Schritt 2: Tätigkeiten und Betriebszustände erfassen

  • Zu erfassen sind alle Arbeitsvorgänge, ausdrücklich auch:
    • An- und Abfahren von Anlagen
    • Reinigung, Wartung und Instandhaltung
    • Lagerung und Entsorgung
    • vorhersehbare Betriebsstörungen [23][21]
  • Zu den Informationen gehören eine Arbeitsplatzbegehung, Hinweise der Beschäftigten, Mengen, Dauer der Exposition sowie vorhandene technische, organisatorische und persönliche Schutzmaßnahmen [24][25].
  • Gleichartige Tätigkeiten an vergleichbaren Arbeitsplätzen können gemeinsam beurteilt werden. Tätigkeiten mit besonders gefährlichen Stoffen oder hoher Exposition beurteilen Sie dagegen im Einzelfall [26][27].

Schritt 3: Gefährdungen getrennt nach Aufnahmeweg beurteilen

Inhalative, dermale und physikalisch-chemische Gefährdungen werden unabhängig voneinander beurteilt und danach zusammengeführt. Bekannte Wechsel- und Kombinationswirkungen sind einzubeziehen [21]. Eine orale Aufnahme ist mitzudenken, wenn sie nicht auszuschließen ist [28].

GefährdungMaßgebliche Regel
EinatmenTRGS 402: Ermittlung mit oder ohne Messung, abgeschlossen mit einem „Befund“ [29]. Beurteilungsmaßstäbe: AGW (TRGS 900), Akzeptanz- und Toleranzkonzentrationen (TRGS 910), verbindliche EU-Grenzwerte, stoffspezifische TRGS [30][31]
HautkontaktTRGS 401 [32]
AtemwegssensibilisierungTRBA/TRGS 406 [33]
Brand und Explosion§ 6 Abs. 4 GefStoffV; TRGS 800 (Brand), TRGS 720/721/722 (explosionsfähige Atmosphäre), TRGS 407 (Gase) [21][34][35][36]

Abkürzung über anerkannte Vorgaben: Wenn Sie eine stoff- oder tätigkeitsbezogene TRGS oder verfahrens- und stoffspezifische Kriterien (VSK) nach TRGS 420 direkt anwenden, gilt in der Regel die GefStoffV als eingehalten. Abweichungen müssen Sie begründen und dokumentieren [37].

  • Branchenlösungen oder Gefährdungsbeurteilungen Dritter dürfen Sie übernehmen, wenn sie zu Ihren Bedingungen passen. Die Eignung prüfen Sie anhand der Kriterien in Anhang 2 der TRGS 400 [21][38].

Tätigkeiten mit geringer Gefährdung (§ 6 Abs. 13 GefStoffV):

  • Voraussetzung ist eine Gesamtbewertung aus Stoffeigenschaften, geringer Menge, niedriger Exposition und Arbeitsbedingungen. Dann genügen die Maßnahmen nach § 8 GefStoffV [2].
  • Nicht erforderlich sind in diesem Fall u. a. Substitution, persönliche Schutzausrüstung (PSA) und eine Betriebsanweisung [39].
  • Ausgeschlossen ist diese Einstufung z. B. bei:
    • H314-Stoffen mit möglichem Hautkontakt [40]
    • Arbeiten in engen Räumen [41]
    • möglicher explosionsfähiger Atmosphäre [42]

Schritt 4: Substitution prüfen und Schutzmaßnahmen festlegen

  • Substitution hat Vorrang (§ 7 Abs. 3 GefStoffV, TRGS 600) [1][43].
  • Rangfolge der Maßnahmen (§ 7 Abs. 4 GefStoffV) [1]:
    1. geeignete Verfahren und emissionsarme Verwendungsformen
    2. kollektive technische und organisatorische Maßnahmen
    3. erst danach PSA; belastende PSA darf keine Dauermaßnahme sein
  • Maßnahmenstufen nach TRGS 400:
    • § 8 GefStoffV (allgemeine Schutzmaßnahmen) gilt immer.
    • § 9 kommt hinzu, wenn § 8 nicht ausreicht.
    • § 10 gilt bei CMR-Stoffen der Kategorien 1A/1B; für krebserzeugende Stoffe zusätzlich das gestufte Maßnahmenkonzept der TRGS 910.
    • § 11 und Anhang I Nr. 1 gelten bei Brand- und Explosionsgefährdungen. [44][45][46][47]
  • Wann ist das Minimierungsgebot erfüllt? Unter anderem, wenn [48][49][50]:
    • der Befund zur Exposition lautet „Schutzmaßnahmen ausreichend“,
    • bei Stoffen ohne AGW der Stand der Technik eingehalten ist (TRGS 460),
    • bei hautgefährdenden Stoffen Hautkontakt ausgeschlossen ist.

Schritt 5: Wirksamkeit prüfen

  • Legen Sie Methoden und Fristen für die Prüfung fest (TRGS 500) [51].
  • Technische Schutzmaßnahmen sind regelmäßig zu prüfen, mindestens jedes dritte Jahr [1]. Bei Einrichtungen gegen einatembare Stäube beträgt die Frist höchstens ein Jahr [52].
  • Grenzwerte sind einzuhalten, und das ist durch Arbeitsplatzmessungen oder andere geeignete Methoden zu belegen [53].
  • Reichen die Maßnahmen nicht aus, führen Sie die Gefährdungsbeurteilung erneut durch [54].

Schritt 6: Dokumentieren

  • Die Dokumentation ist unabhängig von der Zahl der Beschäftigten Pflicht und muss vor Aufnahme der Tätigkeit vorliegen [21].
  • Pflichtinhalte nach § 6 Abs. 8 GefStoffV:
    • die Gefährdungen
    • das Ergebnis der Substitutionsprüfung
    • eine Begründung, falls auf eine technisch mögliche Substitution verzichtet wird
    • die Schutzmaßnahmen
    • die Begründung für Abweichungen von TRGS
    • Ermittlungsergebnisse zur Einhaltung der Grenzwerte [21][2]
  • Zusätzlich nach TRGS 400: Datum und beteiligte Personen, Arbeitsbereiche und Tätigkeiten, Häufigkeit und Dauer der Exposition [55][56].
  • Sonderfälle:
    • Bei möglichen explosionsfähigen Gemischen ist ein Explosionsschutzdokument nötig (§ 6 Abs. 9 GefStoffV) [2].
    • Wird bei krebserzeugenden Stoffen die Akzeptanzkonzentration überschritten, gehört ein Maßnahmenplan nach TRGS 910 dazu [57].
    • Bei geringer Gefährdung genügt der begründete Vermerk, dass eine geringe Gefährdung festgestellt wurde [58].
  • Gefahrstoffverzeichnis (§ 6 Abs. 12 GefStoffV) mit mindestens:
    • Bezeichnung des Stoffs
    • Einstufung
    • Mengenbereiche
    • Arbeitsbereiche
    • Verweis auf das SDB [2]
  • Aufbewahrung: Aufzeichnungen zur Exposition gegenüber krebserzeugenden oder keimzellmutagenen Stoffen der Kategorien 1A/1B sind 40 Jahre aufzubewahren [59].

Schritt 7: Überprüfen und aktualisieren

  • Die Beurteilung ist regelmäßig zu überprüfen. Umgehend zu aktualisieren ist sie bei maßgeblichen Veränderungen, neuen Informationen oder Befunden aus der arbeitsmedizinischen Vorsorge [2].
  • Typische Anlässe sind:
    • ein neuer Gefahrstoff
    • geänderte Verfahren
    • neue Grenzwerte
    • neue Einstufungen
    • Unfälle oder Beinahe-Unfälle [60][61]
  • Das Prüfintervall legen Sie als Arbeitgeber selbst fest [62].

Der Stand der TRGS 400 ist älter als die geltende GefStoffV

Die TRGS 400 (Stand Juli 2017) ist älter als der aktuelle Text der GefStoffV. Die Verordnung enthält inzwischen Pflichten, die die TRGS 400 noch nicht behandelt:

  • Informationen des Veranlassers bei Tätigkeiten an baulichen und technischen Anlagen, einschließlich technischer Erkundung (§ 6 Abs. 2a bis 2c) [10]
  • die Berücksichtigung psychischer Belastungen [10]
  • eine Begründung, wenn Beschäftigte nicht in das Expositionsverzeichnis nach § 10a aufgenommen werden [2]

Außerdem verweist die TRGS 400 für die verbindlichen EU-Grenzwerte auf „§ 7 Absatz 11“. Im geltenden Text stehen die einzuhaltenden Grenzwerte in § 7 Abs. 8 [63][1]. Bei Abweichungen gilt der Verordnungstext.

Wenn Sie mir einen konkreten Stoff oder eine Tätigkeit nennen, kann ich als Nächstes den passenden AGW (TRGS 900), die CLP-Einstufung oder die einschlägige stoffspezifische TRGS heraussuchen.

Q.02

Was bedeutet das STOP-Prinzip dabei?

Das STOP-Prinzip ist die vorgeschriebene Rangfolge der Schutzmaßnahmen. Sie gilt für Schritt 4 der Gefährdungsbeurteilung, also für die Festlegung der Maßnahmen: zuerst Substitution, dann Technische, dann Organisatorische und zuletzt Persönliche Schutzmaßnahmen. Der Arbeitgeber muss diese Rangfolge bei der Festlegung und Anwendung von Schutzmaßnahmen beachten [64]. Sie gilt für Gesundheitsgefährdungen ebenso wie für Brand- und Explosionsgefährdungen [65].

Approach: Ich habe die GefStoffV und die Technischen Regeln für Gefahrstoffe ausgewertet, vor allem TRGS 500 „Schutzmaßnahmen“ (Fassung 01.04.2021), Abschnitt 5 „Rangfolge der Schutzmaßnahmen – STOP-Prinzip“.

Rechtsgrundlage

Der Begriff „STOP“ steht nicht in der GefStoffV selbst, die Rangfolge aber schon:

  • § 7 Abs. 3: Auf Grundlage der Substitutionsprüfung ist vorrangig zu substituieren.
  • § 7 Abs. 4:
    1. Zuerst kommen geeignete Verfahren, emissionsarme Verwendungsformen und Arbeitsmittel nach dem Stand der Technik.
    2. Dann folgen kollektive technische Maßnahmen an der Quelle (z. B. Lüftung) und organisatorische Maßnahmen.
    3. Erst wenn beides nicht ausreicht, kommen individuelle Maßnahmen einschließlich PSA.
  • § 7 Abs. 5: Belastende PSA darf keine Dauermaßnahme sein.

[1]

Die TRGS 500 fasst diese Rangfolge als STOP-Prinzip zusammen. TRGS 401, 551, 553, 554 und 559 verweisen ausdrücklich darauf [66][67].

Die vier Stufen

StufeInhalt nach TRGS 500
S: SubstitutionDie wirksamste Maßnahme: Ein Gefahrstoff oder ein Verfahren wird durch eines mit insgesamt geringerer Gefährdung ersetzt [68]. Dazu gehört auch, die Tätigkeit ganz zu vermeiden. Die Prüfung richtet sich nach TRGS 600 [69]. Das Ergebnis ist zu dokumentieren [70].
T: TechnischGreift, wenn Substitution oder Verfahrensänderung nicht ausreicht. Dazu zählen auch bauliche Maßnahmen wie Einhausung oder räumliche Trennung [71]. Auch innerhalb dieser Stufe gibt es eine Rangfolge nach Wirksamkeit: geschlossene Systeme, dann Absaugung an der Quelle, dann Raumlüftung [72]. Raumlüftung kann die Exposition nur verringern, nicht vermeiden.
O: OrganisatorischGreift, wenn S und T das Schutzziel nicht erreichen [73]. Beispiele sind Wartungspläne, Begehungen und Arbeitszeitregelungen, die die Exposition senken [74].
P: PersönlichSteht an letzter Stelle, z. B. Atemschutz [75]. Typische Einsätze: kurzzeitige Tätigkeiten mit hoher Exposition, gelegentliche Exposition oder als Übergangslösung, bis T- oder O-Maßnahmen umgesetzt sind [76]. Wird der AGW trotz aller T- und O-Maßnahmen nicht eingehalten, ist PSA unverzüglich bereitzustellen [77].

Was in der Praxis wichtig ist

  • Maßnahmen kombinieren: Reicht eine Maßnahme nicht aus, sind mehrere zu kombinieren. Auch dabei gilt das STOP-Prinzip. PSA darf also unter Umständen erst ausgewählt werden, wenn mehrere technische und organisatorische Maßnahmen umgesetzt sind [78].
    • Ein Beispiel: Eine Absaugung bleibt nur wirksam, wenn sie nach einem Wartungsplan (O-Maßnahme) geprüft wird [79].
    • Die Zusammenstellung der Maßnahmen ist nachvollziehbar in der Gefährdungsbeurteilung zu dokumentieren [80].
  • Grundmaßnahmen gelten immer: Betriebsanweisungen und Unterweisungen sind unabhängig vom STOP-Prinzip zu erstellen bzw. durchzuführen [81].
  • PSA ersetzt keine T- oder O-Maßnahme: Belastende PSA darf keine ständige Maßnahme sein und technische oder organisatorische Maßnahmen nicht ersetzen [82].
  • Ausnahme: Bei Feuerwehreinsätzen bei Betriebsstörungen, Unfällen und Notfällen lässt sich die Rangfolge nicht immer einhalten. O- und P-Maßnahmen, vor allem Atemschutz, werden dann besonders wichtig [83].
  • Hautgefährdung: Je höher die Gefährdung durch Hautkontakt, desto stärker haben S und hochwirksame T-Maßnahmen Vorrang vor O- und P-Maßnahmen [84].
  • Stand der Technik: Er ist bei der Umsetzung zu beachten, besonders bei der Beschaffung von Arbeitsmitteln und bei neuen Arbeitsplätzen (TRGS 460) [85].
  • Mitbestimmung: Betriebsrat oder Personalvertretung sind bei der Auswahl der Maßnahmen zu beteiligen [86].

Wenn Sie möchten, kann ich als Nächstes die Substitutionsprüfung nach TRGS 600 genauer aufschlüsseln.

Q.03

Gibt es dafür kostenlose Vorlagen oder Muster?

Ja. Ein amtliches Pflichtformular gibt es nicht, die Form der Dokumentation ist dem Arbeitgeber freigestellt [87]. Die TRGS enthalten aber selbst Muster, Ablaufschemata und Checklisten. Außerdem verweisen sie auf Handlungshilfen der BAuA und der Unfallversicherungsträger, allen voran das Einfache Maßnahmenkonzept Gefahrstoffe (EMKG).

Approach: Ich habe die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (BAuA/AGS) nach Mustern, Anhängen und genannten Handlungshilfen durchsucht. Die EMKG-Seite der BAuA ließ sich diesmal nicht öffnen. Die Nutzungsbedingungen (z. B. ob kostenlos) konnte ich daher nicht direkt an der Quelle bestätigen.

Vorlagen direkt in den TRGS

WofürMuster / Hilfe
Ablauf der GefährdungsbeurteilungTRGS 400, Anhang 1: „Vorschlag für eine Vorgehensweise bei der Gefährdungsbeurteilung“ [88]
Übernahme fremder Beurteilungen oder BranchenlösungenTRGS 400, Anhang 2: Kriterien zur Eignungsprüfung von Handlungsempfehlungen [89]
Substitution (S im STOP-Prinzip)TRGS 600:
• Anhang 1: Ablaufschema mit Beispiel (Reinigung/Entfettung) [90]
• Anhang 2: Spaltenmodell für den Gefährdungsvergleich [91]
• Anhang 3: Dokumentation, wenn eine technisch mögliche Substitution aus betriebswirtschaftlichen Gründen unterbleibt [92]
GefahrstoffverzeichnisMindestangaben stehen in TRGS 400 Nr. 4.10: Bezeichnung, Arbeitsbereiche usw. [93][94]. Nach TRGS 600 kann man das Verzeichnis um Spalten für Datum, Ergebnis und Fundstelle der Substitutionsprüfung erweitern [95].
BetriebsanweisungTRGS 555: Die äußere Form ist nicht festgelegt [96]. Ein Schema im Anhang zeigt, welche Abschnitte des Sicherheitsdatenblatts in welche Abschnitte der Betriebsanweisung gehören [97]. Fertige Muster-Betriebsanweisungen gibt es z. B. in TRGS 505 Blei, Anhang 4 [98], und in TRGS 553 Holzstaub, Anhang 5a [99].
Kontaminierte Bereiche / GebäudeschadstoffeTRGS 524 (Juli 2026), der umfangreichste Mustersatz [100]:
• Anlage 1: Ablaufschema
• Anlage 3: Muster Arbeits- und Sicherheitsplan
• Anlagen 5 und 6: Stoffdaten und Tätigkeiten erfassen
• Anlage 7: Checkliste T-, O- und P-Maßnahmen
• Anlage 8: Checkliste PSA
• Anlage 10: Tabelle für Gefährdungsbeurteilung und Schutzmaßnahmen
Stoffspezifische Ablaufschemataz. B. TRGS 552 (N-Nitrosamine), Anhang 1 [101]. TRGS 540 enthält eine Checkliste zur Informationsermittlung für die Substitutionsprüfung [102].
AsbestTRGS 519, Anlagen 1.4 bis 1.7: Gefährdungsbeurteilung mit Arbeitsplan und Muster-Betriebsanweisungen [103]

In den TRGS genannte Handlungshilfen

  • EMKG der BAuA (baua.de/emkg): wird in TRGS 400, 401, 402 und 500 genannt [104][105]. Dazu gehören Schutzleitfäden [106]. Hält man die Maßnahmen aus solchen Hilfestellungen ein, kann das nach TRGS 402 in die Expositionsbeurteilung einfließen [107].
  • GESTIS-Stoffenmanager / Stoffenmanager® zur Expositionsabschätzung [16].
  • GisChem von BG RCI und BG HM (gischem.de) [108].
  • Branchenlösungen und EGU der Unfallversicherungsträger, z. B. die BG-BAU-Branchenlösung zum staubarmen Abtragen von Asphalt [107][109]. TRGS 529 (Biogas) nennt ausdrücklich Checklisten und Muster-Gefährdungsbeurteilungen [110].

Was Sie beim Verwenden fremder Muster beachten müssen

Ein Muster ersetzt nicht die eigene Beurteilung. Bei Branchenlösungen oder vorhandenen Beurteilungen müssen Sie die Anwendbarkeit anhand von Anhang 2 der TRGS 400 prüfen [38]. Fehlende Angaben müssen Sie selbst ermitteln [111]. Vorhandene Unterlagen können Teil der Dokumentation sein, etwa Gefahrstoffverzeichnis, Messprotokolle, Betriebsanweisungen oder Unterweisungsnachweise [87].

Wenn Sie mir Ihre Branche oder Tätigkeit nennen, suche ich die passende stoff- oder tätigkeitsbezogene TRGS mit ihren Anhängen heraus.

Q.04