Cassis de Dijon Prinzip Schweiz
Was bedeutet das Cassis-de-Dijon-Prinzip in der Schweiz?
Das Cassis-de-Dijon-Prinzip bedeutet in der Schweiz: Ein Produkt, das den technischen Vorschriften der EU entspricht und dort rechtmässig im Verkehr ist, darf grundsätzlich auch in der Schweiz in Verkehr gebracht werden, ohne die abweichenden Schweizer Vorschriften zu erfüllen. Wo die EU nicht oder nur teilweise harmonisiert hat, genügen die Vorschriften eines EU- oder EWR-Mitgliedstaats. Die Rechtsgrundlage ist Art. 16a des Bundesgesetzes über die technischen Handelshemmnisse (THG, SR 946.51) [1]. Die Schweiz hat das Prinzip, das der EuGH entwickelt hat, einseitig übernommen (SECO).
Approach: Ich habe den konsolidierten THG-Text (Fassung 1. September 2023, deutsch) gelesen, dazu die SECO-Seite und die SECO-Negativliste vom 1. Januar 2026. Den Wortlaut der Ausführungsverordnung VIPaV (SR 946.513.8) habe ich nicht selbst geöffnet; was zur VIPaV unten steht, stammt aus der Negativliste.
Die zwei Bedingungen (Art. 16a Abs. 1 THG)
Ein Produkt darf in Verkehr gebracht werden, wenn beide Bedingungen erfüllt sind:
- a. Es entspricht den technischen Vorschriften der EG (heute EU). Fehlt eine Harmonisierung oder ist sie unvollständig, genügen die Vorschriften eines EG- oder EWR-Mitgliedstaats.
- b. Es ist in diesem Mitgliedstaat rechtmässig im Verkehr. [1]
Ein Produkt nach ausländischen Vorschriften wird nach dem THG in Verkehr gebracht (Art. 2 Abs. 2) [2].
Gesetzliche Ausnahmen (Art. 16a Abs. 2 THG)
Das Prinzip gilt nicht für:
- a. zulassungspflichtige Produkte;
- b. anmeldepflichtige Stoffe nach dem Chemikalienrecht;
- c. Produkte, die eine vorgängige Einfuhrbewilligung brauchen;
- d. Produkte mit Einfuhrverbot;
- e. Produkte, für die der Bundesrat nach Art. 4 Abs. 3 und 4 eine Ausnahme beschliesst. [1]
Eine Ausnahme ist nur zum Schutz überwiegender öffentlicher Interessen zulässig. Dazu zählen nach Art. 4 Abs. 4 unter anderem Gesundheit, Umwelt, Arbeitssicherheit und Konsumentenschutz. Zudem darf die Ausnahme nicht diskriminieren und muss verhältnismässig sein [3].
Das SECO führt dazu eine Negativliste (Stand 1. Januar 2026). Sie ist nur eine Vollzugshilfe, ist nicht abschliessend und ist nicht rechtsverbindlich (SECO-Negativliste). Beispiele daraus:
- Wegen Zulassungspflicht ausgenommen: Arzneimittel, Biozidprodukte, Pflanzenschutzmittel, Futtermittelzusatzstoffe, Motorfahrzeuge.
- Chemikalienrecht: Neue Stoffe sind als anmeldepflichtige Stoffe ausgenommen. Gefährliche Stoffe und Zubereitungen sind über Art. 2 Bst. a Ziff. 3 VIPaV ausgenommen: Auf der Etikette muss ein Hersteller als verantwortliche Person stehen (Art. 10 Abs. 3 Bst. a ChemV), und das Sicherheitsdatenblatt muss alle Angaben nach Anhang 2 Ziff. 3.2 ChemV enthalten.
- Ausnahmen des Bundesrats nach VIPaV: bestimmte ChemRRV-Anforderungen (zum Beispiel das Phosphatverbot bei Waschmitteln, bleihaltige Farben), Kosmetika mit Furocumarinen über 1 mg/kg, Käfigeier, Energievorschriften für bestimmte Elektrogeräte.
Sonderregel für Lebensmittel (Art. 16c und 16d THG)
Für Lebensmittel gilt das Prinzip nicht automatisch:
- Ein Lebensmittel, das die Schweizer Vorschriften nicht erfüllt, braucht eine Bewilligung des BLV [4].
- Das BLV erteilt sie, wenn der Gesuchsteller nachweist, dass das Lebensmittel den EU- bzw. EWR-Vorschriften entspricht, und glaubhaft macht, dass es dort rechtmässig im Verkehr ist. Zudem dürfen keine überwiegenden öffentlichen Interessen gefährdet sein.
- Die Bewilligung ergeht als Allgemeinverfügung und gilt auch für gleichartige Lebensmittel.
- Der Gesuchsteller muss eine Schweizer Zustelladresse angeben.
- Das BLV entscheidet innert zweier Monate. [5]
Kennzeichnung (Art. 16e THG)
- Die Produktinformation richtet sich nach den Vorschriften, nach denen das Produkt hergestellt wurde.
- Bei Lebensmitteln muss zusätzlich das Produktionsland angegeben werden.
- Warn- und Sicherheitshinweise dürfen in der Amtssprache bzw. den Amtssprachen des Verkaufsorts stehen (statt nach Art. 4a Abs. 1 Bst. b).
- Aufmachung und Information dürfen nicht den Eindruck erwecken, das Produkt entspreche Schweizer Vorschriften. [6]
Inländische Hersteller (Art. 16b THG)
Schweizer Hersteller, die nur für den Inlandmarkt produzieren, dürfen ebenfalls nach EU- bzw. EWR-Vorschriften produzieren und in Verkehr bringen. Damit sollen sie gegenüber Importen nicht benachteiligt werden [7].
Gegenrecht (Art. 16a Abs. 3 THG)
Behindert die EU oder ein EU- bzw. EWR-Staat Schweizer Produkte, kann der Bundesrat das Prinzip für Produkte dieses Handelspartners aussetzen, ganz oder für bestimmte Produkte [1].
Marktüberwachung (Art. 20 THG)
- Bei einer Kontrolle ist nachzuweisen, dass das Produkt den EU- bzw. EWR-Vorschriften entspricht. Zudem ist glaubhaft zu machen, dass es dort rechtmässig im Verkehr ist.
- Die Behörde kann verlangen, dass die ausländischen Vorschriften und eine allfällige Konformitätserklärung in einer Amtssprache oder auf Englisch vorgelegt werden.
- Werden diese Pflichten nicht erfüllt oder besteht ein Risiko für überwiegende öffentliche Interessen, trifft die Behörde Massnahmen nach Art. 19. Möglich sind zum Beispiel ein Verkaufsverbot, eine Rücknahme oder ein Rückruf. [8][9]
Ein Beispiel für eine solche Allgemeinverfügung ist Pfefferspray zur Selbstverteidigung (BBl 2011 2777–2778). Das SECO überprüft den gesamten Ausnahmekatalog alle fünf Jahre (SECO).
Quellen:
Welche Ausnahmen gelten?
Es gibt zwei Ebenen von Ausnahmen. Das Gesetz (Art. 16a Abs. 2 THG) schliesst fünf Gruppen von Produkten aus [1]. Die fünfte Gruppe füllt der Bundesrat mit einem Katalog in Art. 2 VIPaV (SR 946.513.8, Stand 1. Juli 2026). Dieser Katalog betrifft Chemikalien, Lebensmittel und weitere Produkte (VIPaV, Fedlex).
Approach: Ich habe das THG (konsolidierte Fassung vom 1. September 2023) und das Chemikaliengesetz in den Datensätzen gelesen. Die VIPaV ist dort nicht enthalten; ihren Wortlaut habe ich auf Fedlex geöffnet.
1. Ausnahmen direkt aus dem Gesetz (Art. 16a Abs. 2 THG)
Das Prinzip gilt nicht für:
- a. Produkte, die einer Zulassungspflicht unterliegen;
- b. anmeldepflichtige Stoffe nach der Chemikaliengesetzgebung;
- c. Produkte, die eine vorgängige Einfuhrbewilligung brauchen;
- d. Produkte mit Einfuhrverbot;
- e. Produkte, für die der Bundesrat nach Art. 4 Abs. 3 und 4 eine Ausnahme beschliesst. [1]
Für Bst. e verlangt Art. 4 Abs. 3 drei Dinge: Ein überwiegendes öffentliches Interesse muss die Ausnahme erfordern, sie darf weder willkürlich diskriminieren noch den Handel verschleiert beschränken, und sie muss verhältnismässig sein. Als öffentliche Interessen nennt Abs. 4 unter anderem Gesundheit, Umwelt, Arbeitssicherheit und Konsumentenschutz [3]. Eine Zulassungspflicht ist nur zulässig, wenn sie zum Schutz dieser Interessen «unerlässlich» ist (Art. 4 Abs. 6) [3]. Die Listen für die Gruppen a bis d führt das SECO nach (Art. 16 VIPaV).
2. Der Ausnahmekatalog des Bundesrats (Art. 2 VIPaV)
Aufgehobene Ziffern lasse ich weg. In Kraft sind:
a. Mit Chemikalien behandelte oder Chemikalien enthaltende Produkte
- Bleihaltige Anstrichfarben und Lacke sowie damit behandelte Produkte (Anhang 2.8 ChemRRV).
- Gefährliche Stoffe und Zubereitungen, deren Etikette die Herstellerin nicht nach Art. 10 Abs. 3 Bst. a ChemV nennt. Ebenso Stoffe und Zubereitungen nach Art. 19 ChemV, deren Sicherheitsdatenblatt nicht alle Angaben nach Anhang 2 Ziff. 3.2 ChemV enthält.
- In der Luft stabile Stoffe sowie Zubereitungen und Produkte, die die Anhänge 1.5, 2.3, 2.9–2.12 und 2.19 ChemRRV nicht erfüllen. Diese Fassung gilt seit 1. Dezember 2025.
- Holz und Holzwerkstoffe, die Anhang 2.4 Ziff. 1 und Anhang 2.17 ChemRRV nicht erfüllen.
- Wasch- und Reinigungsmittel mit Phosphat oder mit schwer abbaubaren Komplexbildnern (Anhang 2.1 Ziff. 2 und Anhang 2.2 Ziff. 2 ChemRRV).
b. Lebensmittel 6. Eier aus Käfighaltung, die in der Schweiz nicht zugelassen ist, ohne Deklaration nach LDV. Erfasst sind Konsumeier in der Schale, Spiegeleier, gekochte Eier und Traiteureier. 7. Lebensmittel ohne Deklaration unbeabsichtigter Vermischungen mit Allergenen (Art. 11 Abs. 5 der EDI-Verordnung betreffend die Information über Lebensmittel). 8. Lebensmittel tierischer Herkunft mit dem Hinweis «ohne GVO», der Art. 37 Abs. 4 und 5 LGV nicht genügt. 9. Lebensmittel aus Verfahren, die nach Art. 28 Abs. 1 LGV bewilligungspflichtig sind, sowie GVO-Lebensmittel, die nach Art. 31 LGV bewilligungspflichtig sind. 11. Kaninchenfleisch und Erzeugnisse daraus aus einer in der Schweiz nicht zugelassenen Haltungsform, ohne Deklaration nach LDV.
c. Übrige Produkte 2. Eisenbahninfrastruktur und Eisenbahnfahrzeuge, die die schweizerischen sicherheitsrelevanten Vorschriften nicht erfüllen (unter anderem Eisenbahngesetz, Eisenbahnverordnung, Elektrizitätsgesetz). 4. Edelmetallwaren, die die Vorschriften über Feingehalt, Bezeichnung und Kennzeichnung des Edelmetallkontrollgesetzes nicht erfüllen. 5. Bestimmte Geräte, die die Energieeffizienzverordnung nicht einhalten. Dazu gehören netzbetriebene Haushaltswäschetrockner, elektrische Warmwasserbereiter und Warmwasserspeicher innerhalb bestimmter Volumengrenzen, elektrische Raum- und Einzelraumheizgeräte, Kühl- und Gefriergeräte mit Direktverkaufsfunktion, gewerbliche Kochfelder, Salamander und Fritteusen sowie gewerbliche Geschirrspüler. Die Liste wurde zuletzt per 1. Juli 2026 geändert. 6. Holz und Holzprodukte ohne Deklaration nach der Holzdeklarationsverordnung. 8. Pelze und Pelzprodukte ohne Deklaration nach der Pelzdeklarationsverordnung. 9. Elektrizitätszähler, die keine Wirkenergiezähler sind, zum Beispiel für Blindenergie, Leistungsmessung oder Lastgang. 10. Naturbelassene Holzpellets und -briketts, die Anhang 5 Ziff. 32 LRV nicht erfüllen. 11. Kosmetische Mittel, die Art. 6 Abs. 1 der EDI-Verordnung über kosmetische Mittel nicht erfüllen. Die Übergangsfrist für die Einfuhr nach bisherigem Recht ist am 31. Dezember 2025 abgelaufen (Art. 19 Abs. 4 VIPaV). 12. Tabakfabrikate und Ersatzprodukte, deren Kleinhandelsverpackung weder den Preis in Schweizer Franken noch die Firma oder Reversnummer des inländischen Herstellers oder Importeurs trägt. 13. Nikotinprodukte ohne Tabak zum oralen Gebrauch und nikotinfreie E-Zigaretten ohne Warnhinweis nach Art. 14 Abs. 1 Bst. b oder e TabPG. 14. Gleichartige Produkte nach Art. 2 TabPV ohne die Warnhinweise nach Art. 3 und Art. 13 TabPV.
3. Weitere Einschränkungen ausserhalb des Katalogs
- Lebensmittel: Sie sind nicht ausgenommen, brauchen aber eine Bewilligung des BLV als Allgemeinverfügung (Art. 16c und 16d THG) [4][5]. Hersteller in der Schweiz erhalten für folgende Erzeugnisse keine Bewilligung: Erzeugnisse mit Berg- oder Alp-Kennzeichnung, Wein nach der EDI-Getränkeverordnung und Bio-gekennzeichnete Erzeugnisse (Art. 10a VIPaV).
- Gegenrecht: Behindert die EU oder ein EU- bzw. EWR-Staat Schweizer Produkte, kann der Bundesrat das Prinzip für Produkte dieses Partners ausschliessen (Art. 16a Abs. 3 THG) [1].
4. Überprüfung des Katalogs
Das zuständige Departement überprüft die Ausnahmen, wenn die EU in dem betreffenden Bereich harmonisierte Vorschriften erlässt oder ändert. Zusätzlich überprüft der Bundesrat den Katalog alle fünf Jahre auf Antrag des WBF (Art. 3 VIPaV). Das WBF passt Art. 2 an, wenn sich das Departementsrecht ändert, auf das der Katalog verweist (Art. 17 VIPaV).
Hinweis zu meiner vorherigen Antwort: Dort hatte ich die Kosmetik-Ausnahme mit Furocumarinen über 1 mg/kg umschrieben. Der geltende VIPaV-Text verweist dagegen nur allgemein auf Art. 6 Abs. 1 der Kosmetikverordnung. Welche Anforderung dieser Artikel enthält, habe ich nicht nachgelesen.
Quellen:
Brauchen Lebensmittel eine Bewilligung?
Nur wenn das Lebensmittel die Schweizer Vorschriften nicht erfüllt. Wer ein Lebensmittel nach dem Cassis-de-Dijon-Prinzip (Art. 16a Abs. 1 THG) in Verkehr bringen will, das den schweizerischen technischen Vorschriften nicht entspricht, braucht eine Bewilligung des BLV (Art. 16c THG) [4]. Ein Lebensmittel, das die Schweizer Vorschriften bereits erfüllt, braucht nach Art. 16c keine solche Bewilligung. Bei Lebensmitteln wirkt das Prinzip also nicht automatisch wie bei anderen Produkten.
Approach: Ich habe das THG (konsolidierte Fassung vom 1. September 2023) und die Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung (LGV, Fassung vom 1. Februar 2024) gelesen. Die Angaben zur VIPaV stammen aus der Fedlex-Fassung vom 1. Juli 2026, die ich in der vorherigen Antwort geöffnet hatte.
Voraussetzungen der Bewilligung (Art. 16d THG)
Das BLV «erteilt» die Bewilligung, wenn drei Bedingungen erfüllt sind:
- Der Gesuchsteller weist nach, dass das Lebensmittel den technischen Vorschriften der EU entspricht. Ist die EU-Regelung nicht oder nur teilweise harmonisiert, genügen die Vorschriften eines EU- oder EWR-Mitgliedstaats (Art. 16a Abs. 1 Bst. a).
- Er macht glaubhaft, dass das Lebensmittel in einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat rechtmässig im Verkehr ist.
- Es sind keine überwiegenden öffentlichen Interessen nach Art. 4 Abs. 4 Bst. a–e gefährdet. [5]
Form und Verfahren
- Die Bewilligung ergeht als Allgemeinverfügung und gilt für gleichartige Lebensmittel. Ist ein Produkt einmal bewilligt, dürfen also auch andere Anbieter gleichartige Lebensmittel in Verkehr bringen.
- Der Gesuchsteller muss eine schweizerische Zustelladresse angeben («hat … zu bezeichnen»).
- Das BLV entscheidet innert zweier Monate nach Eingang des Gesuchs. [5]
Nach der Bewilligung
- Kennzeichnung: Das Produktionsland muss angegeben werden. Die Aufmachung darf nicht den Eindruck erwecken, das Produkt entspreche Schweizer Vorschriften (Art. 16e) [6].
- Widerruf: Ergibt eine kantonale Kontrolle, dass eine Bewilligung zum Schutz der Bevölkerung widerrufen werden muss, stellt das kantonale Vollzugsorgan beim BLV einen entsprechenden Antrag (Art. 20 Abs. 6) [8].
Wann eine Cassis-Bewilligung nicht möglich ist
- Ausnahmekatalog (Art. 2 Bst. b VIPaV): Für die dort genannten Lebensmittel gilt das Prinzip nicht. Beispiele sind Käfigeier und Kaninchenfleisch ohne Deklaration, fehlende Allergen-Hinweise auf unbeabsichtigte Vermischungen, ein unzulässiger Hinweis «ohne GVO» sowie Lebensmittel, die nach Art. 28 Abs. 1 oder Art. 31 LGV bewilligungspflichtig sind.
- Schweizer Hersteller (Art. 10a VIPaV): Sie erhalten keine Bewilligung für Erzeugnisse mit Berg- oder Alp-Kennzeichnung, für Wein und für Bio-gekennzeichnete Erzeugnisse.
Andere Bewilligungen nach der LGV
Unabhängig vom Cassis-de-Dijon-Prinzip verlangt das Lebensmittelrecht für bestimmte Fälle eigene Bewilligungen:
- Neuartige Lebensmittel: Bewilligung nach Art. 17 LGV, auf fünf Jahre befristet [10].
- Bestrahlung: Die Behandlung mit ionisierenden Strahlen «bedarf der Bewilligung durch das BLV» (Art. 28 LGV). Getrocknete Kräuter und Gewürze bis zu einer mittleren absorbierten Dosis von höchstens 10 kGy sind davon ausgenommen [11].
- GVO-Erzeugnisse: Lebensmittel, die für Konsumentinnen und Konsumenten bestimmt sind, brauchen eine Bewilligung (Art. 31 LGV) [12].
- Weitere gesundheitsbezogene Angaben: Das BLV kann sie im Einzelfall bewilligen (Art. 38 Abs. 2 LGV) [13].
- Lebensmittel von Versuchstieren: Bewilligung nach Art. 35 LGV [14].
- Betriebe: Betriebe mit Lebensmitteln tierischer Herkunft brauchen eine kantonale Betriebsbewilligung (Art. 21 LGV) [15].
Für diese LGV-Bewilligungen gelten gemeinsame Grundsätze:
- Eine Bewilligung wird nur an Personen mit Wohnsitz oder Geschäftsniederlassung in der Schweiz erteilt. Ausländische Gesuchsteller müssen eine Vertretung in der Schweiz bestellen (Art. 4 LGV) [16].
- Die Bewilligung ist auf höchstens zehn Jahre befristet (Art. 5 LGV) [17].
- Das BLV führt im Internet eine Liste der aktuellen Bewilligungen (Art. 7 LGV) [18].
Quellen: