SVHC Pflichten in der Schweiz
Welche Pflichten gelten für SVHC in der Schweiz?
In der Schweiz hängen die SVHC-Pflichten an der Aufnahme in Anhang 3 ChemV (Kandidatenliste). Daraus folgen Pflichten zur Selbstkontrolle, zum Sicherheitsdatenblatt, zur Meldung und zur Information der Abnehmer bei Gegenständen über 0,1 Gewichtsprozent. Eine Zulassungspflicht wie unter REACH Anhang XIV besteht erst, wenn ein Stoff zusätzlich in Anhang 1.17 ChemRRV aufgenommen wird. Dort gilt dann ein Verbot mit Ausnahmen und Bewilligungen.
Approach: Ich habe die konsolidierte Chemikalienverordnung (ChemV, SR 813.11, Stand 24.04.2026) und die Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV, SR 814.81, Anhang 1.17) auf Fedlex ausgewertet. In der Stoffliste der Anmeldestelle habe ich die aktuelle Fassung der Kandidatenliste nicht gefunden; Stand und Umfang stammen daher aus dem Verweis in der ChemV.
1. Wann ein Stoff als SVHC gilt
- Stoffe nach Artikel 57 EU-REACH „gelten als besonders besorgniserregend, wenn sie in Anhang 3 (Kandidatenliste) aufgeführt sind“ (Art. 70 Abs. 1 ChemV) [1].
- Anhang 3 wird nur durch Verweis veröffentlicht (fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2025/506). Er gilt in der Fassung vom 1. September 2025 und enthält 247 Stoffe und Stoffgruppen [2].
- Das BAG passt Anhang 3 im Einvernehmen mit BAFU und SECO an die EU-Kandidatenliste nach Art. 59 Abs. 1 REACH an (Art. 84 Bst. b ChemV) [3]. Die Schweizer Liste folgt der EU-Liste also zeitversetzt.
2. Pflichten nach ChemV
| Pflicht | Inhalt | Fundstelle |
|---|---|---|
| Selbstkontrolle bei Gegenständen | Enthalten Gegenstände Stoffe nach Anhang 3, „muss“ die Herstellerin beurteilen, ob diese bei der bestimmungsgemässen oder zu erwartenden Verwendung oder bei der Entsorgung die Umwelt oder den Menschen gefährden können (Art. 5 Abs. 2 und 3). Beruflich oder gewerblich Einführende müssen diese Pflichten vor der ersten Abgabe an Dritte erfüllen (Abs. 5). | [4] |
| Sicherheitsdatenblatt erstellen | Pflicht für Stoffe nach Anhang 3 (Art. 19 Bst. c). Ebenso für nicht gefährliche Zubereitungen mit einem Anhang-3-Stoff in einer Einzelkonzentration von ≥ 0,1 Gewichtsprozent (Art. 19 Bst. d Ziff. 3). | [5] |
| Sicherheitsdatenblatt übermitteln | Kostenlos an berufliche Verwenderinnen und Händlerinnen. Für Stoffe nach Art. 19 Bst. c spätestens bei der ersten Abgabe; für Zubereitungen nach Bst. d auf Verlangen. Im Detailhandel auf Verlangen (Art. 21). | [6] |
| Meldung an die Anmeldestelle | Stoffe und Zubereitungen nach Art. 19 sind innert drei Monaten nach dem erstmaligen Inverkehrbringen zu melden, auch wenn kein Sicherheitsdatenblatt erstellt werden muss (Art. 48 Abs. 1 Bst. a). Werden generische Bezeichnungen wie „Parfüm“ oder „Farbmittel“ verwendet, müssen Anhang-3-Stoffe ab 0,1 Gewichtsprozent trotzdem einzeln gemeldet werden (Art. 49 Abs. 2 Bst. b). | [7][8] |
| Information in der Lieferkette für Gegenstände | Wer einen Gegenstand mit einem SVHC in einer Konzentration über 0,1 Gewichtsprozent gewerblich abgibt, muss den Stoffnamen und alle vorliegenden Informationen für die sichere Verwendung kostenlos weitergeben. Berufliche Verwenderinnen und Händlerinnen erhalten sie unaufgefordert, private Verwenderinnen auf Verlangen innerhalb von 45 Tagen (Art. 71). | [9] |
Eine Meldepflicht für SVHC in Erzeugnissen an eine Datenbank, wie sie in der EU die SCIP-Datenbank vorsieht, habe ich in der ChemV nicht gefunden.
3. Zulassungsähnliches System: Anhang 1.17 ChemRRV
- Aufnahme: Das BAFU entscheidet im Einvernehmen mit BAG und SECO, ob ein Stoff der Kandidatenliste, der in REACH Anhang XIV steht, in Anhang 1.17 ChemRRV aufgenommen wird (Art. 70 Abs. 2 ChemV) [1].
- Verbot: Verboten sind das Inverkehrbringen zur Verwendung der gelisteten Stoffe und von Zubereitungen, die sie enthalten, sowie ihre berufliche oder gewerbliche Verwendung. Ausnahmen gelten nur nach Ziffer 2 und nach der Liste in Ziffer 5 (Ziff. 1) [10].
- Allgemeine Ausnahmen (Ziff. 2 Abs. 1): [11]
- Verwendung als Zwischenprodukt, in Arzneimitteln, Lebens- und Futtermitteln, Pflanzenschutzmitteln, Biozidprodukten und als Motorkraftstoff, sowie wissenschaftliche Forschung und Entwicklung.
- Kosmetika und Lebensmittelkontaktmaterialien, aber nur bei Listung allein wegen CMR-Eigenschaften oder „anderer schwerwiegender Wirkungen auf die menschliche Gesundheit“.
- Zubereitungen unter 0,1 Massenprozent bei Stoffen, die nach Art. 57 Bst. d, e oder f REACH gelistet sind; für die übrigen Stoffe gelten die CLP-Konzentrationsgrenzen.
- Herstellung in einem geschlossenen System ohne Emission und Exposition während 10 Jahren.
- Anerkennung von EU-Zulassungen: Das Verbot gilt nicht, wenn eine EU-Zulassung nach Art. 60 Abs. 1 REACH besteht und entsprechend verwendet wird. Es gilt auch nicht, solange über einen fristgerechten EU-Antrag noch nicht entschieden ist. Auf Verlangen muss die Importeurin das ECHA-Dossier vorlegen [11].
- Schweizer Bewilligung: Befristete Ausnahmen sind auf Gesuch möglich, mit Angaben nach Art. 62 Abs. 4-6 REACH und einer auf die Schweiz zugeschnittenen sozioökonomischen Analyse [11].
- Gesuche sind spätestens 18 Monate vor Ablauf der Übergangsfrist einzureichen. Bis zum Entscheid sind die beantragten Verwendungen zulässig.
- Die Anmeldestelle veröffentlicht die beantragten Verwendungen zur Konsultation über Alternativen und führt ein öffentliches Bewilligungsverzeichnis [12].
- Meldepflicht der Verwender (Ziff. 3): [13]
- Berufliche oder gewerbliche Verwender eines gelisteten Stoffs melden innerhalb von drei Monaten nach der ersten Lieferung den Verwendungszweck und die Bewilligungs- bzw. EU-Zulassungsnummer.
- Für Chrom(VI)-Verbindungen (Einträge 16-18) beim Hart-, Dekorativ- und Schwarzverchromen gilt eine jährliche Meldung bis 31. März.
- Für Verwendungen im geschlossenen System ist ein Nachweis zu erbringen.
- Gelistete Stoffe und Fristen: Ziffer 5 enthält 59 Einträge, z. B. DEHP, Chromtrioxid und UV-328. Für die Einträge 55-59 (u. a. Tetraethylblei und DOTE) läuft die Übergangsfrist am 1. Januar 2027 ab [14][15].
- Phthalate (Einträge 4-7): Hier gelten Übergangsfristen bis 1. Januar 2027 für bestimmte Verwendungen, darunter Zubereitungen unter 0,3 %, Primärverpackungen von Arzneimitteln und (nur Eintrag 4) Lebensmittelkontakt-Bedarfsgegenstände. Für Medizinprodukte gilt beim Eintrag 4 eine Frist bis 1. Juli 2027 [16].
Wenn Sie einen bestimmten Stoff oder ein bestimmtes Produkt nennen, kann ich prüfen, ob er in Anhang 1.17 gelistet ist und welche Fristen und Ausnahmen für Sie gelten.
Wie unterscheidet sich die Schweizer Kandidatenliste von REACH?
Inhaltlich übernimmt die Schweizer Kandidatenliste (Anhang 3 ChemV) die REACH-Kandidatenliste. Der Unterschied liegt in drei Punkten: Die Schweiz übernimmt die EU-Liste zeitversetzt, sie gilt nur in einer festen Fassung, und es knüpfen teils andere Pflichten daran. Derzeit fehlen in der Schweizer Fassung sechs EU-Einträge, die ECHA ab dem 25. Juni 2025 aufgenommen hat.
Approach: Ich habe die Schweizer Liste der Anmeldestelle Chemikalien mit der ECHA-Kandidatenliste abgeglichen, über EG- und CAS-Nummer und, bei Gruppeneinträgen ohne Nummer, über den Namen. Die Rechtsgrundlagen habe ich in der ChemV (SR 813.11) und der konsolidierten REACH-Verordnung nachgelesen.
1. Rechtsgrundlage und Verfahren
| EU (REACH) | Schweiz (ChemV) | |
|---|---|---|
| Wer listet | Die ECHA ermittelt die Stoffe nach dem Verfahren in Art. 59 Abs. 2-10: Anhang-XV-Dossier, öffentliche Kommentierung, bei Einwänden Ausschuss der Mitgliedstaaten, notfalls Entscheid der Kommission. Die ECHA „shall publish and update the list … without delay“ (Abs. 10) [17] | Kein eigenes Verfahren zur Identifizierung. Das BAG passt Anhang 3 im Einvernehmen mit BAFU und SECO an und „berücksichtigt dabei die Änderungen“ der EU-Liste nach Art. 59 Abs. 1 REACH (Art. 84 Bst. b) [3] |
| Wann ein Stoff als SVHC gilt | Mit der Aufnahme in die ECHA-Liste | Stoffe nach Art. 57 REACH gelten erst als SVHC, „wenn sie in Anhang 3 (Kandidatenliste) aufgeführt sind“ (Art. 70 Abs. 1) [1] |
| Fassung | Laufend aktualisiert | Wird nur durch Verweis veröffentlicht (fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2025/506). Gilt „in der Fassung vom 1. September 2025“ mit 247 Stoffen und Stoffgruppen [2] |
| Weg zur Zulassung | Kandidatenliste, dann Anhang XIV (Art. 59 Abs. 1) | Das BAFU entscheidet, ob ein Stoff, der in Anhang XIV REACH steht, in Anhang 1.17 ChemRRV aufgenommen wird (Art. 70 Abs. 2) [1] |
2. Inhaltlicher Abgleich: der zeitliche Rückstand
Die ECHA-Liste enthält 253 Einträge. Der jüngste Eintrag stammt vom 4. Februar 2026. Bis zum 1. September 2025 waren es 250 Einträge. Die Schweizer Fassung mit 247 Einträgen entspricht also nicht ganz dem EU-Stand an ihrem eigenen Stichtag. Bei den älteren Einträgen fand ich keine Lücke: Wo der Abgleich zunächst nichts fand, standen die Stoffe in der Schweizer Liste unter einer anderen Nummer oder ohne Nummer.
Diese Einträge der EU-Liste fehlen in der Schweizer Liste. Ich habe sie über EG- und CAS-Nummer gezielt gesucht und nicht gefunden:
| ECHA-Aufnahme | Eintrag | Quelle |
|---|---|---|
| 25.06.2025 | Reactive Brown 51 (EG 466-490-7) | [18] |
| 25.06.2025 | Decamethyltetrasiloxan (EG 205-491-7) | [19] |
| 25.06.2025 | 1,1,1,3,5,5,5-Heptamethyl-3-[(trimethylsilyl)oxy]trisiloxan (EG 241-867-7) | [20] |
| 05.11.2025 | 1,1'-(Ethan-1,2-diyl)bis[pentabromobenzol] (EG 284-366-9) | [21] |
| 04.02.2026 | Bisphenol AF und seine Salze (Gruppeneintrag, u. a. EG 216-036-7) | [22][23] |
| 04.02.2026 | n-Hexan (EG 203-777-6; Art. 57(f), Organtoxizität bei wiederholter Exposition) | [24] |
Wer in die Schweiz und in die EU liefert, hat damit für diese sechs Einträge zurzeit EU-Pflichten, aber noch keine Schweizer Kandidatenlisten-Pflichten. Gruppeneinträge listet die Schweiz teils ohne EG- oder CAS-Nummer, zum Beispiel Borsäure oder 4-Nonylphenol, verzweigt und linear [25][26]. Ein Abgleich allein über Nummern reicht deshalb nicht.
3. Unterschiedliche Pflichten aus der Listung
| Pflicht | EU (REACH) | Schweiz (ChemV) |
|---|---|---|
| Information zu Gegenständen | Ab über 0,1 % (w/w): Lieferanten „shall provide“ dem Abnehmer ausreichende Informationen, mindestens den Stoffnamen. Verbraucher erhalten sie auf Anfrage kostenlos innerhalb von 45 Tagen (Art. 33) [27] | Gleiche Schwelle und Frist. Berufliche Verwenderinnen und Händlerinnen erhalten die Informationen unaufgefordert, private Verwenderinnen auf Verlangen innerhalb von 45 Tagen (Art. 71) [9] |
| Meldung von SVHC in Erzeugnissen | Hersteller und Importeure melden an die ECHA, wenn der Stoff in Mengen über 1 t pro Jahr und in einer Konzentration über 0,1 % (w/w) enthalten ist (Art. 7 Abs. 2). Die Pflicht entfällt, wenn eine Exposition ausgeschlossen werden kann (Abs. 3). Sie gilt sechs Monate nach der Aufnahme in die Liste (Abs. 7) [28] | In den ChemV-Bestimmungen, die ich ausgewertet habe, fand ich keine entsprechende Meldepflicht für Gegenstände |
| Selbstkontrolle bei Gegenständen | Keine entsprechende Regel aus der Listung | Herstellerinnen „muss“ beurteilen, ob Anhang-3-Stoffe in Gegenständen Mensch oder Umwelt gefährden können (Art. 5 Abs. 2 und 3) [4] |
| Sicherheitsdatenblatt und Meldung | – | Pflicht zum Sicherheitsdatenblatt für Anhang-3-Stoffe und für Zubereitungen ab ≥ 0,1 % (Art. 19 Bst. c und d) [5]. Meldung an die Anmeldestelle innert drei Monaten (Art. 48) [7] |
Wenn Sie Ihre Stoffliste schicken, gleiche ich sie mit beiden Kandidatenlisten ab. Dann sehen Sie, welche Stoffe nur in der EU schon Pflichten auslösen.