CMR Stoffe erklärt
Was sind CMR-Stoffe?
CMR-Stoffe sind Stoffe, die karzinogen (krebserzeugend), keimzellmutagen (erbgutverändernd) oder reproduktionstoxisch (fortpflanzungsgefährdend) sind. In der EU richtet sich die Einstufung nach Anhang I der CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008. Jede der drei Gefahrenklassen hat die Kategorie 1A (bekannt), 1B (wahrscheinlich) und 2 (Verdacht). Wenn im Regulierungsalltag von „CMR-Stoffen“ ohne Zusatz die Rede ist, sind meist die Kategorien 1A und 1B gemeint.
Approach: Ich habe den konsolidierten Text der CLP-Verordnung (Stand 1.7.2026), der REACH-Verordnung (Stand 11.5.2026) und der Kosmetikverordnung (Stand 1.5.2026) sowie die Einträge in REACH Anhang XVII ausgewertet.
Die drei Gefahrenklassen nach CLP Anhang I
| Definition | Kat. 1A | Kat. 1B | Kat. 2 | H-Sätze | |
|---|---|---|---|---|---|
| C: Karzinogenität (Abschn. 3.6) | Ein Stoff löst Krebs aus oder erhöht die Krebshäufigkeit [1] | Krebserzeugend beim Menschen bekannt, gestützt vor allem auf Humandaten | Wahrscheinlich krebserzeugend, gestützt vor allem auf Tierdaten | Verdacht auf krebserzeugende Wirkung, die Belege reichen für Kat. 1 nicht aus [2] | H350 / H351 [3] |
| M: Keimzellmutagenität (Abschn. 3.5) | Vererbbare Genmutationen und Chromosomenaberrationen in Keimzellen [4] | Positive epidemiologische Befunde beim Menschen | Positive In-vivo-Tests an Säugern, z. B. Keimzelltests oder Tests an Körperzellen mit Hinweisen auf Keimzellwirkung | Anlass zur Besorgnis, z. B. wegen positiver In-vivo-Tests an Körperzellen [5] | H340 / H341 [1] |
| R: Reproduktionstoxizität (Abschn. 3.7) | Schädigt Sexualfunktion und Fruchtbarkeit von Erwachsenen oder die Entwicklung der Nachkommen [3] | Bekannt reproduktionstoxisch, gestützt vor allem auf Humandaten | Wahrscheinlich reproduktionstoxisch, gestützt vor allem auf Tierdaten | Verdacht, die Belege reichen für Kat. 1 nicht aus [6] | H360 / H361, z. B. H360F (Fruchtbarkeit), H360D (Ungeborenes Kind) |
Zwei Besonderheiten:
- Laktation: Wirkungen auf oder über die Muttermilch gehören zur Reproduktionstoxizität, werden aber in einer eigenen Kategorie eingestuft (Kennung „Lact.“) [6].
- Gefahr, nicht Risiko: Die Einstufung beruht auf den Stoffeigenschaften. Sie sagt nichts darüber, wie hoch das tatsächliche Krebsrisiko bei einer bestimmten Verwendung ist [1].
Gemische: Ein Gemisch wird z. B. als karzinogen Kat. 1A oder 1B eingestuft, wenn es einen solchen Bestandteil zu mindestens 0,1 % enthält. Für Kat. 2 liegt die Grenze bei mindestens 1,0 % [7]. Harmonisierte, verbindliche CMR-Einstufungen einzelner Stoffe stehen in Teil 3 von CLP Anhang VI (Carc. 1A/1B/2, Repr. 1A/1B/2 usw.). Die zugehörigen Mutagenitätskürzel sind in den hier ausgewerteten Auszügen nicht abgebildet.
Was aus der CMR-Einstufung folgt
- REACH, besonders besorgniserregende Stoffe und Zulassung: Stoffe der Kategorien 1A oder 1B in einer der drei Klassen können nach Art. 57 Buchst. a bis c in Anhang XIV aufgenommen werden [8]. Beispiele sind Natriumchromat und Kaliumdichromat, die jeweils als Carc. 1B, Muta. 1B und Repr. 1B gelistet sind [9][10].
- REACH, Sicherheitsdatenblatt: Ein Gemisch, das selbst nicht eingestuft ist, braucht auf Anfrage trotzdem ein Sicherheitsdatenblatt, wenn es mindestens 0,1 % eines Stoffes der Kategorie Carc. 2 oder Repr. 1A, 1B oder 2 enthält (Art. 31 Abs. 3) [11].
- REACH Anhang XVII: Eintrag 28 beschränkt Stoffe, die in CLP Anhang VI Teil 3 als karzinogen Kat. 1A oder 1B eingestuft und in Anlage 1 bzw. 2 gelistet sind [12].
- Kosmetika (VO (EG) Nr. 1223/2009, Art. 15): Stoffe, die in CLP Anhang VI als CMR eingestuft sind, dürfen grundsätzlich nicht verwendet werden.
- Kat. 2 ist zulässig, wenn der wissenschaftliche Ausschuss für Verbrauchersicherheit (SCCS) den Stoff als sicher bewertet hat.
- Kat. 1A/1B ist nur ausnahmsweise zulässig. Dafür müssen alle Bedingungen erfüllt sein: Einhaltung des Lebensmittelrechts, keine geeigneten Alternativen, eine konkrete Verwendung mit bekannter Exposition und eine positive SCCS-Bewertung [13].
Auf Wunsch prüfe ich als Nächstes die CMR-Einstufung eines bestimmten Stoffes in CLP Anhang VI oder die Regeln für CMR-Stoffe am Arbeitsplatz.
Was regelt die TRGS 905 dazu?
Die TRGS 905 ist das deutsche Verzeichnis der CMR-Stoffe, das Anhang VI der CLP-Verordnung für den Arbeitsschutz ergänzt. Sie enthält Stoffe, die der Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) nach den Kriterien von CLP Anhang I als krebserzeugend, keimzellmutagen oder reproduktionstoxisch der Kategorien 1A, 1B oder 2 bewertet hat. Aufgenommen sind zwei Gruppen: Stoffe, die in Anhang VI Teil 3 Tabelle 3.1 fehlen, und Stoffe, für die der AGS eine von der CLP-Verordnung abweichende Einstufung beschlossen hat [14]. Die Fassung stammt vom März 2016 (GMBl 2016 S. 378-390) [15]. Zuletzt geändert wurde sie im GMBl 2026, S. 353, vom 05.06.2026 [16].
Approach: Ich habe den Text der TRGS 905 in der Fassung vom 05.06.2026 und die einschlägigen Paragraphen der Gefahrstoffverordnung (§§ 2, 10, 20) ausgewertet.
Rechtlicher Rahmen
- Grundlage in der Gefahrstoffverordnung: Nach § 2 Abs. 3 Nr. 4 GefStoffV gelten auch solche Stoffe, Gemische, Tätigkeiten oder Verfahren als CMR, die in den nach § 20 Abs. 4 bekannt gegebenen Regeln so bezeichnet werden [17]. Das Bundesarbeitsministerium gibt die Regeln des AGS im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt [18].
- Vermutungswirkung: Hält der Arbeitgeber die TRGS ein, kann er davon ausgehen, dass er die Anforderungen der Verordnung erfüllt. Wählt er eine andere Lösung, muss diese mindestens gleich sicher sein [19].
- Zwei Listen nebeneinander: Das Verzeichnis ist eine nationale Ergänzung zu Anhang VI Teil 3 Tabelle 3.1, und beide Listen sind zu beachten. Die Bewertungen des AGS dienen dem Schutz der Beschäftigten am Arbeitsplatz [20]. Aufgeführt sind nur Stoffe, die nicht schon durch andere Vorschriften entsprechend geregelt sind [21].
- Verweisfehler im Text: Die TRGS nennt als Grundlage noch „§ 2 Absatz 3 Nr. 3 GefStoffV“ [14]. In der geltenden GefStoffV behandelt Nr. 3 jedoch Gemische, und die bekannt gegebenen Regeln stehen in Nr. 4 [17]. Ebenso verweist sie auf „§ 3 Absatz 2 GefStoffV“ [22], obwohl § 3 inzwischen weggefallen ist [23].
Aufbau der TRGS 905
Nr. 1: Hinweise auf Vorschriften der Gefahrstoffverordnung
- Für die Kategorien 1A und 1B gelten die ergänzenden Schutzmaßnahmen nach § 10 GefStoffV [24].
- Es gelten die Beschäftigungsbeschränkungen nach dem Mutterschutzgesetz und dem Jugendarbeitsschutzgesetz [25].
- Für Stoffe aus Nr. 3 und für Gemische mit Stoffen aus Nr. 4 ist nach § 5 Abs. 2 GefStoffV in Abschnitt 15 des Sicherheitsdatenblatts auf die CMR-Wirkung hinzuweisen [26][20].
Nr. 2: Stoffgruppen mit eigenen Regeln
- 2.1 Arzneistoffe: Bei therapeutischen Substanzen mit gentoxischem Wirkmechanismus ist von krebserzeugenden Eigenschaften der Kategorie 1A/1B auszugehen. Als Belege nennt die TRGS alkylierende Zytostatika wie Cyclophosphamid [27].
- 2.2 Passivrauchen: Es ist als K 1A, M 2 und R D 1A gelistet [28].
- 2.3 Anorganische Faserstäube (außer Asbest): Der Abschnitt gilt für WHO-Fasern, also Fasern mit einer Länge über 5 µm, einem Durchmesser unter 3 µm und einem Längen-Durchmesser-Verhältnis über 3:1 [29].
- Einstufung über Tierversuch: Zeigt ein intraperitonealer Kanzerogenitätsversuch mit 1 × 10⁹ Fasern eine krebserzeugende Wirkung, folgt Kategorie 1B, sonst Kategorie 2 [30].
- Einstufung über Biobeständigkeit: Kategorie 2 gilt bei einer Halbwertzeit von mehr als 40 Tagen nach intratrachealer Instillation [31].
- Erionit-Fasern sind in Kategorie 1A einzustufen [32].
Nr. 3: Stoffverzeichnis
- Inhalt: Die Tabelle nennt für jeden Stoff EG- und CAS-Nummer, die AGS-Bewertung in den Spalten K, M, R F (Fruchtbarkeit) und R D (Entwicklung) und zum Vergleich die harmonisierte CMR-Einstufung aus Anhang VI [22][33].
- Hinweise zu den Einträgen [34]:
- „a“: Abweichung von der CLP-Verordnung
- „b“: Eine Begründung des AGS ist veröffentlicht
- „H“: hautresorptiv
- „c“: Der Stoff ist möglicherweise nicht bioverfügbar. Dazu kann man eine Prüfung durch den Unterausschuss III des AGS beantragen.
- Beispiele für Abweichungen von Anhang VI:
- Nationale Einträge ohne EU-Einstufung: z. B. Arsenige Säure (K 1A), die wieder aufgenommen wurde, weil Anhang VI nur Arsensäure einstuft [37]. Weitere Beispiele sind Ozon (K 2) und Steroidhormone wie Androgene, Estrogene und Gestagene (R F 1A) [28].
Nr. 4: Stoffspezifische Konzentrationsgrenzen für Gemische
- Grundregel: Ein Gemisch gilt als krebserzeugend Kat. 1A/1B, wenn es einen solchen Stoff zu mindestens 0,1 % enthält. Das gilt nur, soweit Anhang VI keine anderen stoffspezifischen Grenzen festlegt [38].
- Niedrigere Grenzen für bestimmte Stoffe: Für die gelisteten Stoffe gelten deutlich niedrigere Werte. Beispiele:
Was daraus für den Arbeitgeber folgt (§ 10 GefStoffV, Kat. 1A/1B)
- Die Stoffe sind im geschlossenen System herzustellen und zu verwenden, wenn eine Substitution technisch nicht möglich ist. Geht auch das nicht, ist die Exposition nach dem Stand der Technik zu minimieren [41].
- Der Arbeitgeber muss außerdem [41]:
- die Exposition ermitteln,
- die betroffenen Arbeitsbereiche abgrenzen und kennzeichnen,
- den Zutritt beschränken,
- sicherstellen, dass abgesaugte Luft nicht in den Arbeitsbereich zurückgeführt wird.
- Für krebserzeugende und keimzellmutagene Stoffe gilt zusätzlich: Wird der Grenzwert nicht eingehalten oder liegt die Tätigkeit im Bereich mittleren Risikos, ist ein Maßnahmenplan mit Zeitrahmen erforderlich. Im Bereich hohen Risikos darf nur nach einer nach § 20 Abs. 4 bekannt gegebenen Regel gearbeitet werden [42]. Akzeptanz- und Toleranzkonzentration sind in § 2 Abs. 8a/8b GefStoffV definiert [43].
Krebserzeugende Tätigkeiten und Verfahren, z. B. Hartholzstaub, regelt nicht die TRGS 905, sondern die TRGS 906 [44]. Ich kann als Nächstes prüfen, ob ein bestimmter Stoff in der TRGS 905 steht und wie seine Bewertung dort von Anhang VI abweicht.
Welche Schutzmaßnahmen gelten am Arbeitsplatz?
Am Arbeitsplatz gilt für CMR-Stoffe ein Stufensystem nach der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV). Für jeden Gefahrstoff gelten zuerst die Grundpflichten (§ 7) und die allgemeinen Maßnahmen (§ 8), bei Bedarf auch die zusätzlichen Maßnahmen (§ 9). Für Stoffe der Kategorien 1A und 1B kommen die besonderen Pflichten nach § 10 und § 10a hinzu. Für krebserzeugende Stoffe richten sich die Maßnahmen außerdem nach dem Risikokonzept der TRGS 910, das drei Risikobereiche unterscheidet. Stoffe der Kategorie 2 fallen nicht unter § 10. Für sie gelten die §§ 7 bis 9 je nach Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung.
Approach: Ich habe den konsolidierten Text der GefStoffV, die TRGS 910 und die EU-Richtlinie 2004/37/EG (Karzinogene, Mutagene, reproduktionstoxische Stoffe; konsolidiert zum 8.4.2024) ausgewertet. Den Text der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) und des Mutterschutzgesetzes habe ich nicht direkt ausgewertet; beide erscheinen hier nur, soweit die GefStoffV und die TRGS 905 auf sie verweisen.
1. Bevor die Tätigkeit beginnt: Gefährdungsbeurteilung (§ 6)
- Was zu beurteilen ist: unter anderem die Stoffeigenschaften, die Exposition über alle Aufnahmewege, die Möglichkeiten einer Substitution, die Grenzwerte und die Akzeptanz- und Toleranzkonzentration [45].
- Dokumentation vor Aufnahme der Tätigkeit: Sie ist unabhängig von der Zahl der Beschäftigten Pflicht. Wer auf eine technisch mögliche Substitution verzichtet, muss das begründen, sobald Maßnahmen nach § 9 oder § 10 nötig sind [46].
- Weitere Begründungspflicht: Auch wenn Beschäftigte mit Tätigkeiten an K/M-1A/1B-Stoffen nicht ins Expositionsverzeichnis aufgenommen werden, ist das zu begründen [47].
- Fachkunde: Die Beurteilung dürfen nur fachkundige Personen durchführen [47].
- Fehlende Prüfdaten zur Keimzellmutagenität: Der Stoff ist dann wie Muta. 2 zu behandeln [48].
- Ohne Beurteilung keine Tätigkeit: Die Tätigkeit darf erst beginnen, wenn die Gefährdungsbeurteilung erstellt und die Schutzmaßnahmen umgesetzt sind [49].
2. Grundprinzipien für alle Gefahrstoffe (§ 7)
- Substitution hat Vorrang [49].
- Rangfolge der Maßnahmen (STOP-Prinzip):
- emissionsarme Verfahren und technische Steuerung,
- kollektive technische Maßnahmen an der Quelle (z. B. Absaugung) und organisatorische Maßnahmen,
- erst danach persönliche Schutzausrüstung (PSA).
- PSA: Belastende PSA darf keine Dauermaßnahme sein [49].
- Prüfung der Technik: Funktion und Wirksamkeit der technischen Schutzmaßnahmen sind mindestens alle drei Jahre zu prüfen [49].
- Grenzwerte: Einzuhalten sind die Arbeitsplatzgrenzwerte und die Grenzwerte aus Anhang III der Richtlinie 2004/37/EG. Die Einhaltung ist durch Messungen oder gleichwertige Methoden zu belegen, und die Ergebnisse sind den Beschäftigten zugänglich zu machen [50].
3. Allgemeine und zusätzliche Maßnahmen (§§ 8, 9)
- § 8, allgemeine Maßnahmen:
- so wenige exponierte Beschäftigte wie möglich, Dauer und Höhe der Exposition begrenzen,
- Hygiene und regelmäßige Reinigung,
- nur die für den Arbeitsfortgang nötige Menge am Arbeitsplatz,
- innerbetriebliche Kennzeichnung [51],
- kein Essen, Trinken oder Rauchen in exponierten Bereichen, dafür eigene Pausenbereiche,
- verschließbare Behälter [51].
- § 9, zusätzliche Maßnahmen:
- geschlossenes System, wenn keine Substitution möglich ist und eine erhöhte inhalative Gefährdung besteht,
- getrennte Aufbewahrung von Arbeits- und Straßenkleidung; der Arbeitgeber reinigt verschmutzte Arbeitskleidung,
- Zugangsbeschränkung zu Bereichen mit erhöhter Gefährdung,
- Aufsicht oder Zusatzmaßnahmen bei Alleinarbeit [52].
4. Besondere Maßnahmen für CMR-Stoffe der Kategorie 1A/1B (§ 10)
- Geschlossenes System: Es ist Pflicht, wenn Substitution technisch nicht möglich ist. Geht auch das nicht, ist die Exposition nach dem Stand der Technik zu minimieren, und zwar umso dringlicher, je höher die Exposition ist [41].
- Pflichten nach § 10 Abs. 2 [41]:
- Exposition messen oder ermitteln, auch um Unfälle schnell zu erkennen,
- Arbeitsbereiche abgrenzen und kennzeichnen („Zutritt für Unbefugte verboten“, „Rauchen verboten“),
- Zutritt nur für Beschäftigte, die den Bereich für ihre Arbeit betreten müssen und die fachkundig oder unterwiesen sind,
- keine Rückführung abgesaugter Luft.
- Ausnahme: Die Kennzeichnung und die Unterweisungspflicht entfallen, wenn ein bekannt gegebener Arbeitsplatzgrenzwert eingehalten wird.
- Wird der Grenzwert überschritten oder liegt die Tätigkeit im Bereich mittleren Risikos: Die Expositionsdauer ist so weit wie möglich zu verkürzen, und Atemschutz ist bereitzustellen. Die Beschäftigten bzw. ihre Vertretung sind zu beteiligen [41].
- Wann PSA Pflicht ist: Der Arbeitgeber legt in der Gefährdungsbeurteilung fest, bei welchen Tätigkeiten PSA zu tragen ist. Das gilt insbesondere [41][42]:
- bei Überschreitung des Arbeitsplatzgrenzwerts oder im Bereich hohen Risikos,
- bei wesentlich erhöhter Exposition gegenüber Stoffen ohne Grenzwert,
- bei Expositionsspitzen im Bereich mittleren Risikos.
- Nur für K und M 1A/1B: Maßnahmenplan und Anzeigepflicht
- Ein Maßnahmenplan mit Maßnahmen, angestrebter Expositionsminderung und Zeitrahmen ist unverzüglich zu erstellen, wenn der Grenzwert trotz Technik überschritten wird oder die Tätigkeit im mittleren Risikobereich liegt [42].
- Im hohen Risikobereich darf nur nach einer bekannt gegebenen Regel gearbeitet werden [42].
- Diese Tätigkeiten sind der Behörde innerhalb von zwei Monaten nach Aufnahme mitzuteilen, zusammen mit dem Maßnahmenplan [53].
5. Risikokonzept der TRGS 910 (krebserzeugende Stoffe)
| Risikobereich | Grenze | Folge |
|---|---|---|
| Niedrig | unterhalb der Akzeptanzkonzentration | geringer Bedarf an Zusatzmaßnahmen [54]; kein Atemschutz erforderlich [55] |
| Mittel | zwischen Akzeptanz- und Toleranzkonzentration | Bedarf an Zusatzmaßnahmen steigt deutlich, je näher die Toleranzkonzentration rückt [56]; Atemschutz muss bereitgestellt werden und wird bei Expositionsspitzen dringend empfohlen [55] |
| Hoch | oberhalb der Toleranzkonzentration | Zusatzmaßnahmen sind unmittelbar nötig, mindestens bis zum mittleren Bereich [57]; Atemschutz muss getragen werden [55] |
- Rechtliche Verankerung: Die beiden Konzentrationen sind in § 2 Abs. 8a/8b GefStoffV auf eine 40-jährige arbeitstägliche Exposition bezogen [43].
- Risikogrenzen der TRGS 910:
- Wo die Werte stehen: Die stoffspezifischen Konzentrationen enthält Anlage 1 der TRGS 910 [60].
- Stoffe ohne Expositions-Risiko-Beziehung: Gibt es dafür eine stoffspezifische TRGS, gelten deren Maßnahmen [61]. Ein Beispiel ist TRGS 561 für krebserzeugende Metalle: Bei Nichteinhaltung des Arbeitsplatzgrenzwerts sowie im mittleren und hohen Risikobereich ist ein Maßnahmenplan zu erstellen, und die in dieser TRGS beschriebenen Maßnahmen sind umzusetzen [62].
6. Dokumentation, Information und Notfall
- Expositionsverzeichnis (§ 10a):
- Inhalt: die Tätigkeit sowie Höhe und Dauer der Exposition für alle CMR-1A/1B-Beschäftigte mit Gesundheitsgefährdung.
- Aufbewahrung nach Ende der Exposition: 40 Jahre bei K/M, 5 Jahre bei R.
- Beim Ausscheiden erhält der Beschäftigte einen Auszug.
- Die Pflicht kann auch durch Übermittlung der Daten an den Unfallversicherungsträger erfüllt werden.
- Bei unvorhergesehener Exposition sind die Beschäftigten unverzüglich zu unterrichten [53].
- Betriebsanweisung und Unterweisung (§ 14):
- Die schriftliche Betriebsanweisung ist in verständlicher Sprache bereitzustellen.
- Die mündliche Unterweisung findet vor Aufnahme der Beschäftigung und danach mindestens jährlich statt. Dazu gehört eine arbeitsmedizinisch-toxikologische Beratung, die auch über den Anspruch auf Vorsorge nach ArbMedVV informiert.
- Die Unterweisung ist schriftlich festzuhalten und durch Unterschrift zu bestätigen [63].
- Notfälle (§ 13): Notfallmaßnahmen und Erste Hilfe sind vorab festzulegen, und im Gefahrenbereich dürfen nur geschützte, befugte Personen bleiben [64].
- Fremdfirmen (§ 15): Die Gefährdungsbeurteilungen sind abzustimmen, und bei erhöhter Gefährdung ist ein Koordinator zu bestellen [65].
- Heimarbeit: Dort sind nur Tätigkeiten mit geringer Gefährdung erlaubt [66].
- Mutterschutz und Jugendarbeitsschutz: Die Beschäftigungsbeschränkungen nach dem Mutterschutzgesetz und dem Jugendarbeitsschutzgesetz gelten zusätzlich, wie in TRGS 905 Nr. 1 festgehalten [25].
EU-Rahmen: Richtlinie 2004/37/EG
Die GefStoffV setzt diese Richtlinie um. Ihre Kernpflichten:
- Ersatz: Der Einsatz ist zu verringern, vor allem durch Ersatz des Stoffes [67].
- Geschlossenes System und Minimierung: Für Reproduktionstoxika unterscheidet die Richtlinie zwischen Stoffen mit Wirkschwelle (Risiko auf ein Minimum senken) und Stoffen ohne Wirkschwelle (Exposition so niedrig wie technisch möglich) [68].
- Hygiene: Die Kosten der Hygiene- und Schutzmaßnahmen dürfen den Beschäftigten nicht auferlegt werden [69].
- Gesundheitsüberwachung: Ist für einen Stoff ein biologischer Grenzwert in Anhang IIIa festgelegt, ist sie Pflicht [70]. Die Überwachung kann über das Ende der Exposition hinaus fortgesetzt werden [71].
- Aufbewahrung: Die Beschäftigtenliste und die Gesundheitsakte sind 40 Jahre (K/M) bzw. 5 Jahre (R) aufzubewahren [72].
Ich kann als Nächstes für einen bestimmten Stoff die Akzeptanz- und Toleranzkonzentration aus TRGS 910 Anlage 1 oder den Arbeitsplatzgrenzwert aus TRGS 900 heraussuchen.