Q.01

Wer muss ein Sicherheitsdatenblatt erstellen?

Ein Sicherheitsdatenblatt (SDB) muss in der EU der Lieferant eines Stoffes oder Gemisches erstellen und dem Abnehmer übermitteln. Lieferant ist jeder Hersteller, Importeur, nachgeschaltete Anwender oder Händler, der einen Stoff als solchen, einen Stoff in einem Gemisch oder ein Gemisch in Verkehr bringt [1][2]. In Deutschland verweist die Gefahrstoffverordnung dafür direkt auf REACH Artikel 31 in Verbindung mit Anhang II [3].

Approach: Ich habe die aktuelle konsolidierte REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (Artikel 3, 31, 37, Anhang II) und die deutsche Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) ausgewertet.

Wer ist verpflichtet?

  • Lieferant nach Art. 3 Nr. 32 REACH: Hersteller, Importeur, nachgeschalteter Anwender oder Händler, der einen Stoff oder ein Gemisch in Verkehr bringt [1].
  • Empfänger ist der nachgeschaltete Anwender oder Händler, der den Stoff oder das Gemisch erhält. Verbraucher gehören nicht dazu [1].
  • Wer das SDB herausgibt, muss in Abschnitt 1.3 genannt werden, ob Hersteller, Importeur, Alleinvertreter (Only Representative), nachgeschalteter Anwender oder Händler. Anzugeben sind die vollständige Anschrift, die Telefonnummer und die E-Mail-Adresse einer sachkundigen Person [4].
  • Nachgeschaltete Anwender und Händler, die ein eigenes SDB erstellen, müssen die relevanten Expositionsszenarien und weitere relevante Informationen aus dem SDB ihres Lieferanten übernehmen [5].

Wann ist ein SDB Pflicht? (Art. 31 Abs. 1)

Ein SDB nach Anhang II ist erforderlich, wenn

  1. der Stoff oder das Gemisch die Kriterien für eine Einstufung als gefährlich nach CLP (Verordnung (EG) Nr. 1272/2008) erfüllt,
  2. der Stoff PBT oder vPvB nach Anhang XIII ist, oder
  3. der Stoff aus anderen Gründen auf der Kandidatenliste (Art. 59 Abs. 1) steht [2].

Nur auf Anfrage (Art. 31 Abs. 3)

Bei Gemischen, die nicht als gefährlich eingestuft sind, muss das SDB auf Anfrage geliefert werden, wenn das Gemisch Folgendes enthält:

  • mindestens einen gesundheits- oder umweltgefährdenden Stoff in einer Einzelkonzentration von ≥ 1 Gew.-% (nicht gasförmig) bzw. ≥ 0,2 Vol.-% (gasförmig);
  • mindestens einen Stoff mit ≥ 0,1 Gew.-% in nicht gasförmigen Gemischen, der eine der folgenden Eigenschaften hat: karzinogen Kat. 2, reproduktionstoxisch Kat. 1A/1B/2, hautsensibilisierend Kat. 1, atemwegssensibilisierend Kat. 1, Wirkungen auf oder über die Laktation, PBT/vPvB oder auf der Kandidatenliste;
  • einen Stoff mit einem gemeinschaftlichen Arbeitsplatzgrenzwert [2].

Ausnahme und Pflichten rund um die Übermittlung

  • Abgabe an die breite Öffentlichkeit: Kein SDB ist nötig, wenn ausreichende Informationen zum Schutz von Gesundheit, Sicherheit und Umwelt mitgegeben werden. Fordert ein nachgeschalteter Anwender oder Händler es an, muss es trotzdem geliefert werden (Abs. 4) [2].

  • Sprache: Das SDB muss in einer Amtssprache des Mitgliedstaats vorliegen, in dem in Verkehr gebracht wird (Abs. 5) [2].

  • Übermittlung: Es ist kostenlos, auf Papier oder elektronisch und spätestens bei der ersten Lieferung zu übermitteln (Abs. 8) [5].

  • Aktualisierung (Abs. 9): Das SDB ist unverzüglich zu aktualisieren, wenn

    • neue Gefahren- oder Risikomanagementinformationen vorliegen,
    • eine Zulassung erteilt oder versagt wurde oder
    • eine Beschränkung erlassen wurde.

    Die neue Fassung geht an alle Abnehmer der letzten 12 Monate [5].

  • Stoffsicherheitsbericht: Wer nach Art. 14 oder 37 einen Stoffsicherheitsbericht erstellen muss, sorgt dafür, dass das SDB damit übereinstimmt, und hängt die relevanten Expositionsszenarien als Anlage an (Abs. 2 und 7) [2].

  • Kein SDB erforderlich: Dann richten sich die Informationspflichten nach Art. 32 REACH (§ 5 Abs. 1 GefStoffV) [3].

Ergänzungen in Deutschland (GefStoffV)

  • Wer gefährliche Stoffe oder Gemische unverpackt in Verkehr bringt, muss jeder Liefereinheit geeignete Sicherheitsinformationen oder ein SDB in deutscher Sprache beifügen (§ 4 Abs. 4) [6].
  • In den Abschnitten 15 und 16 des SDB sind die nach § 20 Abs. 4 bekannt gegebenen Regeln zu KMR-Stoffen und -Tätigkeiten zu berücksichtigen (§ 5 Abs. 2) [3].
  • Der Arbeitgeber erstellt kein SDB, muss es aber in der Gefährdungsbeurteilung heranziehen (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2) [7].

Auf Wunsch kann ich als Nächstes die 16 Pflichtabschnitte nach Anhang II im Detail aufschlüsseln oder die entsprechende Regelung unter UK REACH vergleichen.

Q.02

Was muss in den 16 Abschnitten stehen?

Anhang II REACH (Teil B) gibt 16 feste Abschnitte mit verbindlichen Unterabschnitten vor. Abschnitt 3 ist die Ausnahme: Dort wird je nach Produkt nur 3.1 (Stoffe) oder 3.2 (Gemische) aufgenommen. Leere Unterabschnitte sind nicht zulässig [8][9]. Unten folgt der Inhalt jedes Abschnitts nach Teil A des Anhangs.

Approach: Ich habe Anhang II der aktuellen konsolidierten REACH-Fassung (02006R1907-20260511) vollständig gelesen. Die Datenbank führt sie in englischer Sprache, daher sind die deutschen Überschriften unten meine Übersetzungen und nicht der Wortlaut der deutschen Amtsfassung.

Allgemeine Anforderungen (Teil A, Nr. 0)

  • Konsistenz: Das SDB muss mit Registrierung und Stoffsicherheitsbericht übereinstimmen. Expositionsszenarien kommen als Anlage dazu. Für jeden relevanten Abschnitt ist anzugeben, welche Nanoformen erfasst sind [9].

  • Fachkundige Person: Das SDB wird von einer fachkundigen Person erstellt. Der Lieferant sorgt für deren Schulung, auch für Auffrischungen [9].

  • Sprache: Sie muss einfach und klar sein. Verharmlosende Aussagen wie „kann gefährlich sein“, „keine Gesundheitseffekte“ oder „unschädlich“ sind verboten [9].

  • Form:

    • Das Erstellungsdatum steht auf Seite 1, bei Revisionen als „Überarbeitet am: (Datum)“ mit Angabe der ersetzten Version.
    • Alle Seiten sind nummeriert, entweder mit Gesamtlänge („Seite 1 von 3“) oder mit Fortsetzungshinweis.

    [9]

  • Einheiten: Es gelten die Einheiten nach Richtlinie 80/181/EWG [10].

  • Sonderfälle: Ein SDB ist auch für die Fälle mit Kennzeichnungsausnahmen nach CLP Anhang I Nr. 1.3 nötig [10].

Die 16 Abschnitte

1. Bezeichnung des Stoffes/Gemisches und des Unternehmens (1.1 bis 1.4)

  • 1.1 Produktidentifikator:
    • nach Art. 18 CLP, bei registrierten Stoffen mit Registrierungsnummer [10];
    • gegebenenfalls das Wort „Nanoform“ und der UFI [4].
  • Ausnahme für Händler und nachgeschaltete Anwender: Sie dürfen den registrantenspezifischen Teil der Registrierungsnummer weglassen. Dann müssen sie die vollständige Nummer der Überwachungsbehörde binnen 7 Tagen liefern oder die Anfrage weiterleiten [10].
  • 1.2 Identifizierte Verwendungen sowie Verwendungen, von denen abgeraten wird, mit Begründung.
  • 1.3 Angaben zum Lieferanten des SDB.
  • 1.4 Notrufnummer. Gibt es eine offizielle Beratungsstelle im Mitgliedstaat, ist deren Nummer anzugeben. Eingeschränkte Erreichbarkeit muss vermerkt werden.

[4]

2. Mögliche Gefahren (2.1 bis 2.3)

  • 2.1 Einstufung nach CLP: Sie muss mit der C&L-Meldung bzw. Registrierung übereinstimmen. Erfüllt ein Gemisch die Kriterien nicht, ist das ausdrücklich zu sagen.
  • 2.2 Kennzeichnungselemente: Piktogramme, Signalwort, H- und P-Sätze.
  • 2.3 Sonstige Gefahren:
    • PBT/vPvB, endokrinschädliche Eigenschaften (bei Gemischen ab 0,1 %);
    • nicht einstufungsrelevante Gefahren wie Staubexplosion, Erstickung oder Ozonbildungspotenzial.

[11]

3. Zusammensetzung/Angaben zu Bestandteilen

  • 3.1 Stoffe:

    • Hauptbestandteil;
    • einstufungsrelevante Verunreinigungen und Stabilisatoren;
    • SCL, M-Faktor und ATE;
    • Partikeleigenschaften bei Nanoformen.

    [11][12]

  • 3.2 Gemische: Für jeden aufzuführenden Stoff sind Identifikator, Konzentration (exakt oder als Bereich, absteigend) und Einstufung anzugeben [12].

  • Eingestufte Gemische: Welche Stoffe aufzuführen sind, regeln die Schwellen der Tabelle 1.1. Beispiele: akute Toxizität Kat. 1 bis 3 ab 0,1 %, Kat. 4 ab 1 %, Sensibilisierer Kat. 1A ab 0,01 %, CMR ab 0,1 %. Dazu kommen Stoffe mit Unions-Arbeitsplatzgrenzwert sowie PBT/vPvB-, SVHC- und ED-Stoffe ab 0,1 % [13].

  • Nicht eingestufte Gemische: Die Schwellen liegen bei 1 Gew.-% bzw. 0,2 Vol.-% sowie bei 0,1 % bzw. 0,01 % für bestimmte Stoffe [13][14].

  • Zusätzlich je Stoff:

    • H-Codes (Volltext in Abschnitt 16);
    • Registrierungsnummer und EG-Nummer;
    • bei nicht eingestuften Stoffen der Grund der Aufnahme, z. B. „nicht eingestufter vPvB-Stoff“.

    [14]

4. Erste-Hilfe-Maßnahmen (4.1 bis 4.3)

  • Die Hinweise müssen für ungeschulte Helfer verständlich sein. Ist ärztliche Hilfe nötig, ist auch die Dringlichkeit anzugeben [14].
  • 4.1 Maßnahmen getrennt nach Expositionsweg (Einatmen, Haut, Auge, Verschlucken) und zur Schutzausrüstung der Helfer.
  • 4.2 Wichtigste akute und verzögerte Symptome.
  • 4.3 Hinweise zu Antidoten und ärztlicher Überwachung.

[15]

5. Maßnahmen zur Brandbekämpfung (5.1 bis 5.3)

  • 5.1 Geeignete und ungeeignete Löschmittel.
  • 5.2 Gefährliche Verbrennungsprodukte.
  • 5.3 Schutzausrüstung und Hinweise für die Feuerwehr.

[15]

6. Maßnahmen bei unbeabsichtigter Freisetzung (6.1 bis 6.4)

  • Wo die Menge relevant ist, wird zwischen kleinen und großen Freisetzungen unterschieden.
  • 6.1 Vorsorgemaßnahmen getrennt für Nicht-Einsatzkräfte und Einsatzkräfte.
  • 6.2 Umweltschutzmaßnahmen.
  • 6.3 Rückhaltung und Reinigung, einschließlich ungeeigneter Methoden („niemals … verwenden“).
  • 6.4 Verweis auf die Abschnitte 8 und 13.

[15][16]

7. Handhabung und Lagerung (7.1 bis 7.3)

  • 7.1 Sichere Handhabung und allgemeine Arbeitshygiene.
  • 7.2 Lagerbedingungen, abgestimmt auf Abschnitt 9: Explosions- und Zündquellen, Temperatur, Feuchte, Lagermengen, Verpackungsverträglichkeit [16].
  • 7.3 Spezifische Endanwendungen. Ein Verweis auf das angehängte Expositionsszenario oder auf Branchenleitfäden ist möglich [17].

8. Begrenzung und Überwachung der Exposition/Persönliche Schutzausrüstungen (8.1, 8.2)

  • 8.1 Grenzwerte: Anzugeben sind die nationalen Arbeitsplatzgrenzwerte und biologischen Grenzwerte des Mitgliedstaats, jeweils mit Rechtsgrundlage, außerdem Überwachungsverfahren sowie DNEL und PNEC, sofern vorhanden. Bei Control Banding sind Kontext und Grenzen darzustellen [17].

  • 8.2 Expositionsbegrenzung:

    • technische Maßnahmen;
    • PSA nach Verordnung (EU) 2016/425 mit CEN-Normen: Augen, Handschuhe (Material, Dicke, Durchbruchzeit), Körper, Atemschutz (Filtertyp), thermische Gefahren;
    • Begrenzung der Umweltexposition.

    [18]

9. Physikalische und chemische Eigenschaften (9.1, 9.2)

  • 9.1 Pflichtangaben:
    • Aggregatzustand, Farbe, Geruch;
    • Schmelzpunkt, Siedepunkt, Entzündbarkeit;
    • Explosionsgrenzen, Flammpunkt, Zündtemperatur, Zersetzungstemperatur;
    • pH, kinematische Viskosität, Löslichkeit, log Kow;
    • Dampfdruck, Dichte, relative Dampfdichte, Partikeleigenschaften.
  • Ist eine Eigenschaft nicht anwendbar oder unbekannt, ist das mit Begründung anzugeben. Standardbedingungen sind 20 °C und 101,3 kPa.

[19][20][21]

  • 9.2 Sonstige Angaben: Daten je physikalischer Gefahrenklasse sowie weitere Sicherheitskenngrößen, z. B. Verdampfungsgeschwindigkeit, Leitfähigkeit, Staubexplosionsfähigkeit [21][22][23].

10. Stabilität und Reaktivität (10.1 bis 10.6)

  • 10.1 Reaktivität.
  • 10.2 Chemische Stabilität, für desensibilisierte Explosivstoffe mit Haltbarkeit.
  • 10.3 Gefährliche Reaktionen.
  • 10.4 Zu vermeidende Bedingungen.
  • 10.5 Unverträgliche Materialien.
  • 10.6 Gefährliche Zersetzungsprodukte (Verbrennungsprodukte gehören in Abschnitt 5).

[23][24]

11. Toxikologische Angaben (11.1, 11.2)

  • 11.1: Die zehn CLP-Gesundheitsgefahrenklassen sind immer aufzuführen, von akuter Toxizität bis Aspirationsgefahr.
  • Bei fehlender Einstufung ist der Grund zu nennen: fehlende Daten, technische Unmöglichkeit, nicht schlüssige Daten oder „Aufgrund der verfügbaren Daten sind die Einstufungskriterien nicht erfüllt“.
  • Weitere Angaben: Expositionswege, Symptome, verzögerte und chronische Wirkungen, Wechselwirkungen.

[24][25]

  • 11.2: Endokrinschädliche Eigenschaften und sonstige Gesundheitswirkungen [25].

12. Umweltbezogene Angaben (12.1 bis 12.7)

  • 12.1 Toxizität.
  • 12.2 Persistenz und Abbaubarkeit.
  • 12.3 Bioakkumulation (Kow, BCF).
  • 12.4 Mobilität im Boden.
  • 12.5 Ergebnisse der PBT/vPvB-Beurteilung.
  • 12.6 Endokrinschädliche Eigenschaften.
  • 12.7 Andere schädliche Wirkungen, z. B. Ozonabbau oder Treibhauspotenzial.

Experimentelle Daten haben Vorrang vor Modellen [26][27].

13. Hinweise zur Entsorgung (13.1)

  • Entsorgungsmethoden für Produkt und Verpackung, im Einklang mit Richtlinie 2008/98/EG.
  • Von der Einleitung ins Abwasser ist abzuraten.
  • Einschlägige Abfallvorschriften sind zu nennen.

[27][28]

14. Angaben zum Transport (14.1 bis 14.7)

  • Grundlage sind ADR, RID, ADN, IMDG und ICAO-TI.
  • 14.1 UN- bzw. ID-Nummer.
  • 14.2 Offizielle Benennung für die Beförderung.
  • 14.3 Transportgefahrenklassen.
  • 14.4 Verpackungsgruppe.
  • 14.5 Umweltgefahren bzw. Meeresschadstoff.
  • 14.6 Besondere Vorsichtsmaßnahmen.

[28]

  • 14.7 Massengutbeförderung auf See nach IMO-Instrumenten [29].

15. Rechtsvorschriften (15.1, 15.2)

  • 15.1 Stoffspezifische Vorschriften der Union und der Mitgliedstaaten, z. B.:
    • Ozon-, POP- und PIC-Verordnung;
    • Seveso;
    • REACH-Zulassungen (Titel VII), einschließlich der Auflagen für nachgeschaltete Anwender, und Beschränkungen (Titel VIII).
  • 15.2 Angabe, ob eine Stoffsicherheitsbeurteilung durchgeführt wurde.

[29]

16. Sonstige Angaben

  • Bei Revisionen: Änderungen kennzeichnen und auf Anfrage erläutern.
  • Erklärung der Abkürzungen.
  • Literatur- und Datenquellen.
  • Bei Gemischen: die Bewertungsmethode der Einstufung nach Art. 9 CLP.
  • Volltext der H- und P-Sätze.
  • Schulungshinweise für Beschäftigte.

[29][8]

Aus der Vorrunde gilt für Deutschland zusätzlich: In den Abschnitten 15 und 16 sind die nach § 20 Abs. 4 GefStoffV bekannt gegebenen Regeln zu KMR-Stoffen zu berücksichtigen [3]. Auf Wunsch kann ich als Nächstes die Anforderungen an die Expositionsszenarien in der Anlage zum erweiterten SDB aufschlüsseln.

Q.03

Wann muss es aktualisiert werden?

Der Lieferant muss das SDB nach Art. 31 Abs. 9 REACH unverzüglich aktualisieren, sobald einer von drei Anlässen eintritt:

  • Es liegen neue Informationen vor, die die Risikomanagementmaßnahmen beeinflussen können, oder neue Informationen zu Gefahren.
  • Eine Zulassung wurde erteilt oder versagt.
  • Eine Beschränkung wurde erlassen.

[5]

Art. 31 knüpft die Aktualisierung an diese Ereignisse. Eine feste Frist für eine regelmäßige Überarbeitung, etwa alle paar Jahre, steht nicht im Text.

Approach: Ich habe Art. 31 und Anhang II der aktuellen konsolidierten REACH-Fassung (02006R1907-20260511) sowie §§ 5 und 6 der GefStoffV gelesen. Die REACH-Fassung liegt mir nur auf Englisch vor, die Zitate unten sind daher meine Übersetzungen.

Was bei einer Aktualisierung zu tun ist

  • Wer sie bekommt: Die neue, datierte Fassung geht kostenlos auf Papier oder elektronisch an alle früheren Abnehmer, die den Stoff oder das Gemisch in den letzten 12 Monaten erhalten haben [5].

  • Registrierungsnummer: Jede Aktualisierung nach der Registrierung muss die Registrierungsnummer enthalten [5].

  • Kennzeichnung auf Seite 1 (Anhang II Nr. 0.2.5):

    • das Erstellungsdatum als „Überarbeitet am: (Datum)“;
    • mindestens ein Hinweis, welche Fassung ersetzt wird, z. B. Versionsnummer, Revisionsnummer oder „ersetzt Fassung vom“.

    [9]

  • Änderungen kenntlich machen: Sie werden in Abschnitt 16 ausgewiesen, sofern sie nicht an anderer Stelle im SDB markiert sind, bei Bedarf mit Erläuterung. Auf Anfrage muss der Lieferant die Änderungen erklären können [9][29][8].

Typische Auslöser in der Praxis (aus dem Pflichtinhalt abgeleitet)

Das SDB muss mit der Registrierung und dem Stoffsicherheitsbericht übereinstimmen (Anhang II Nr. 0.1.2; Art. 31 Abs. 2) [9][2]. Eine Überarbeitung kann deshalb auch durch Änderungen an diesen Inhalten nötig werden:

  • Einstufung und Kennzeichnung (Abschnitt 2);
  • Expositionsszenarien in der Anlage;
  • Zulassungsauflagen oder Beschränkungen, die in Abschnitt 15.1 zu nennen sind [29].

Das ist meine Ableitung, als Pflichttatbestand steht ausdrücklich nur Art. 31 Abs. 9 im Text.

Deutschland (GefStoffV)

  • § 5 Abs. 1 verweist für die SDB-Pflichten des Lieferanten direkt auf Art. 31 und Anhang II REACH. Eine eigene Aktualisierungsfrist enthält die GefStoffV nicht [3].
  • Folge beim Arbeitgeber: Er muss die Gefährdungsbeurteilung regelmäßig überprüfen und umgehend aktualisieren, wenn maßgebliche Veränderungen oder neue Informationen das erfordern (§ 6 Abs. 10) [30]. Das SDB ist dafür eine Pflichtquelle (§ 6 Abs. 1 Nr. 2) [7]. Ein überarbeitetes SDB kann also eine Überprüfung der Gefährdungsbeurteilung auslösen.
  • Im Gefahrstoffverzeichnis muss der Arbeitgeber auf die jeweiligen SDB verweisen (§ 6 Abs. 12 Nr. 5) [30].

Wenn Sie möchten, prüfe ich als Nächstes, wann nach CLP auch das Etikett aktualisiert werden muss.

Q.04

Wo finde ich Sicherheitsdatenblätter?

Ein SDB bekommen Sie von Ihrem Lieferanten, oder als Beschäftigter von Ihrem Arbeitgeber. Ein öffentliches Behördenregister für SDB sehen REACH und GefStoffV nicht vor. Das SDB läuft über die Lieferkette: Der Lieferant muss es Ihnen kostenlos, auf Papier oder elektronisch, spätestens bei der ersten Lieferung übermitteln [5].

Approach: Ich habe die aktuelle konsolidierte REACH-Fassung (Art. 31, 35, 36) und die GefStoffV (§§ 4, 6, 14) gelesen. Die REACH-Zitate habe ich aus der englischen Fassung übersetzt.

Als Abnehmer (nachgeschalteter Anwender oder Händler)

  • Anspruch gegen den Lieferanten: Für gefährliche Stoffe und Gemische, PBT/vPvB-Stoffe und Stoffe der Kandidatenliste muss er das SDB von sich aus liefern. Bei bestimmten nicht eingestuften Gemischen liefert er es auf Anfrage (Art. 31 Abs. 1 und 3) [2].
  • Produkte aus dem Endkundenhandel: Bei Abgabe an die breite Öffentlichkeit kann das SDB entfallen. Als nachgeschalteter Anwender oder Händler können Sie es trotzdem verlangen (Art. 31 Abs. 4) [2].
  • Aktualisierungen gehen automatisch an alle Abnehmer der letzten 12 Monate [5].
  • Unverpackte Ware in Deutschland: Jeder Liefereinheit müssen Sicherheitsinformationen oder ein SDB in deutscher Sprache beiliegen (§ 4 Abs. 4 GefStoffV) [6].
  • Archivierte Fassungen: Hersteller, Importeure, nachgeschaltete Anwender und Händler müssen die nötigen Informationen mindestens 10 Jahre nach der letzten Lieferung oder Verwendung aufbewahren (Art. 36) [31].

Als Beschäftigter

  • Zugangsrecht: Der Arbeitgeber muss Beschäftigten und ihrer Vertretung Zugang zu den Informationen nach Art. 31 und 32 gewähren, und zwar für die Stoffe und Gemische, mit denen sie arbeiten oder denen sie ausgesetzt sein können (Art. 35 REACH) [32]. § 14 Abs. 1 GefStoffV nennt die Sicherheitsdatenblätter ausdrücklich [33].
  • Im Betrieb nachschauen: Am schnellsten finden Sie das SDB über das Gefahrstoffverzeichnis. Es muss auf die jeweiligen SDB verweisen, und dieser Verweis muss allen betroffenen Beschäftigten zugänglich sein (§ 6 Abs. 12 GefStoffV) [30]. Wer das Verzeichnis nicht oder unvollständig führt, begeht eine Ordnungswidrigkeit (§ 22 Abs. 1 Nr. 2) [34].
  • Betriebsanweisung: Für die tägliche Arbeit gilt die Betriebsanweisung. Sie stützt sich auf die Gefährdungsbeurteilung und muss in verständlicher Sprache zugänglich sein (§ 14 Abs. 1) [33].

Als Arbeitgeber ohne SDB

  • Sie müssen sich die Informationen beim Lieferanten oder aus anderen zumutbar zugänglichen Quellen beschaffen (§ 6 Abs. 2 GefStoffV) [7].
  • Sieht REACH keine Informationspflicht vor, muss der Lieferant die für die Gefährdungsbeurteilung nötigen Angaben auf Anfrage liefern (§ 6 Abs. 2 GefStoffV) [7].
  • Reichen SDB oder Etikett nicht aus, um neue Gemische einzustufen, muss der Lieferant auf Anfrage unverzüglich die fehlenden Informationen liefern (§ 4 Abs. 9) [6].

Gemeint sind Datenbanken von Herstellern, Händlern oder Berufsgenossenschaften? Die regeln REACH und GefStoffV nicht. Ich kann auf offiziellen Seiten nachsehen, welche behördlichen oder öffentlichen Stoffdatenbanken es gibt, die SDB-Daten ergänzen.

Q.05