Q.01

Was ist die Aufbrauchfrist bei Pflanzenschutzmitteln?

Die Aufbrauchfrist ist die Zeit, in der ein Pflanzenschutzmittel nach Ende oder Widerruf seiner Zulassung noch angewendet werden darf. Nach EU-Recht beträgt sie höchstens 6 Monate Abverkauf plus höchstens 1 weiteres Jahr für Aufbrauch, Lagerung und Beseitigung, insgesamt also maximal 18 Monate. In Deutschland gilt nach dem Pflanzenschutzgesetz (PflSchG) bei Zeitablauf oder Widerruf auf Antrag des Inhabers eine Aufbrauchfrist von 18 Monaten ab Zulassungsende.

Approach: Ich habe die konsolidierte Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 und die Widerrufsmeldungen des BVL ausgewertet. Den Wortlaut des PflSchG habe ich auf gesetze-im-internet.de geprüft.

EU-Ebene: Verordnung (EG) Nr. 1107/2009

Art. 46: Widerruf, Änderung oder Nichterneuerung einer Produktzulassung

  • Der Mitgliedstaat kann eine Übergangsfrist („grace period“) gewähren. Sie gilt für Beseitigung, Lagerung, Inverkehrbringen und Verwendung vorhandener Bestände [1].
  • Haben die Gründe nichts mit dem Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier oder der Umwelt zu tun, gelten Obergrenzen: höchstens 6 Monate für Verkauf und Vertrieb, zusätzlich höchstens 1 Jahr für Beseitigung, Lagerung und Verwendung [1].
  • Art. 46 gilt „gegebenenfalls“ sowohl beim Widerruf von Amts wegen (Art. 44(4)) als auch beim Widerruf auf Antrag des Inhabers (Art. 45(3)) [2][3].

Art. 20(2): Wirkstoff wird nicht erneuert

  • Geht es nicht um Gesundheit oder Umwelt, legt die Nichterneuerungsverordnung die Frist fest: höchstens 6 Monate für den Verkauf, zusätzlich höchstens 1 Jahr für den Aufbrauch. Die Abverkaufsfrist soll die übliche Anwendungszeit des Mittels berücksichtigen. Insgesamt sind höchstens 18 Monate zulässig [4].
  • Bei unmittelbaren Bedenken für Gesundheit oder Umwelt werden die Mittel sofort vom Markt genommen. Dann gibt es keine Frist [4].

Deutschland: Pflanzenschutzgesetz

Diese Regeln gelten, wenn die Zulassung durch Zeitablauf oder durch Widerruf auf Antrag des Inhabers endet:

  • Aufbrauch: Das Mittel darf noch 18 Monate ab Ende der Zulassung angewendet werden. Das BVL macht die Frist im elektronischen Bundesanzeiger bekannt. Das gilt entsprechend für Mittel mit Verkehrsfähigkeitsbescheinigung oder mit Genehmigung für den Parallelhandel nach Art. 52 (§ 12 Abs. 5 PflSchG).
  • Abverkauf: Ware, die bei Zulassungsende schon im freien Handel war, darf noch 6 Monate ab Ende der Zulassung verkauft werden (§ 28 Abs. 4 PflSchG).

Beide Fristen laufen ab demselben Tag, dem Ende der Zulassung.

Beispiele aus der BVL-Praxis

FallAbverkauf bisAufbrauch bisRechtsgrundlage laut BVL
Roundup PowerFlex (Glyphosat), Widerruf von Amts wegen aus formalen Gründen, Zulassungsende 16.11.202416.05.202516.05.2026Pflanzenschutzgesetz [5]
S-Metolachlor-Mittel (z. B. Dual Gold), Widerruf zum 23.04.2024, weil der Wirkstoff nicht erneuert wurde23.07.202423.07.2024Durchführungsverordnung (EU) 2024/20 und Pflanzenschutzgesetz [6]
ProFume (Sulfuryldifluorid), Teilwiderruf einer Anwendung zum 28.04.202628.10.202628.10.2027Widerrufsbescheid. Die Deutsche Umwelthilfe hat gegen die Fristen Widerspruch eingelegt; das BVL hat die sofortige Vollziehung angeordnet [7]

Die Beispiele zeigen, dass die 6 + 18 Monate nur ein Höchstrahmen sind. Bei einem nicht erneuerten Wirkstoff gibt die EU-Verordnung die Frist vor, und sie kann viel kürzer sein (S-Metolachlor: 3 Monate). Reste nach Ablauf der Aufbrauchfrist müssen entsorgt werden [6]. Die Frist für ein bestimmtes Mittel steht deshalb immer in der Widerrufsmeldung des BVL oder in der Durchführungsverordnung zum Wirkstoff.

Q.02

Wo finde ich die Liste der Mittel, deren Zulassung beendet ist?

Die Liste veröffentlicht das BVL selbst, als Excel-Download „Beendete Zulassungen“ (Beendete_PSM.xlsx) unter https://www.bvl.bund.de/SharedDocs/Downloads/04_Pflanzenschutzmittel/Beendete_PSM.html [8]. Dieselben Daten stehen maschinenlesbar in der PSM-API des BVL, im Register „mittel_abgelaufen“ [9]. Widerrufene Zulassungen führt das BVL zusätzlich auf einer eigenen Seite [10].

Approach: Ich habe die BVL-Liste der beendeten Zulassungen, das Register der abgelaufenen Mittel in der BVL-PSM-API und die BVL-Liste der Widerrufe durchsucht. Gezeigt sind einzelne Beispiel-Einträge, kein vollständiger Auszug.

Drei BVL-Quellen

QuelleInhaltFundstelle
Liste „Beendete Zulassungen“ (Excel)Pro Mittel: Bezeichnung, Zul.-Nr., Wirkstoff(e), Zulassungsende, Abverkaufsfrist, Aufbrauchfrist, Kennzeichen für Beseitigungspflicht, BemerkungBeendete_PSM.html
PSM-API, Register „mittel_abgelaufen“Kennnummer, Mittelname, Zulassungszeitraum, Status (z. B. „Zulassungsende durch Zeitablauf“), Aufbrauchfristhttps://psm-api.bvl.bund.de
Widerrufene ZulassungenWiderruf zum, Abverkaufs- und Aufbrauchfrist, Entsorgungspflicht, Hinweise auf Teilwiderrufe. Ruhende Zulassungen und Parallelhandel stehen auf derselben SeiteBVL-Seite Widerrufe

Wie die Einträge aussehen

  • Beendete Zulassung (Excel-Liste): AgriChem Glyphosat, Zul.-Nr. 004569-61. Zulassungsende 31.12.2015, Abverkauf bis 30.06.2016, Aufbrauch bis 30.06.2017 [8].
  • Abgelaufenes Mittel (PSM-API): FLOXY, Kennnummer 033721-61. Zugelassen vom 11.01.2006 bis 31.12.2010, Zulassungsende durch Zeitablauf, Aufbrauch bis 31.12.2012 [9].
  • Widerruf: Glanzit Schneckenkorn „Euro“ (Metaldehyd), widerrufen zum 04.07.2024. Abverkauf bis 04.01.2025, Aufbrauch bis 04.01.2026 [10].
  • Teilwiderruf: Malvin WG (Captan), Widerruf zum 27.03.2025, gilt nur für die Anwendung an Erdbeere [11].

Was Sie beim Lesen beachten sollten

  • Erneute Zulassung: Ein Eintrag heißt nicht immer, dass das Mittel vom Markt ist. Bei manchen Einträgen steht „Zeitablauf; erneute Zulassung“ [12] oder „nach Zulassungsende erneute Zulassung“ [13]. Prüfen Sie dann den aktuellen Status im PSM-Verzeichnis der zugelassenen Mittel.
  • Fehlende Abverkaufsfrist: Bei älteren Einträgen ist manchmal keine Abverkaufsfrist eingetragen, nur eine Aufbrauchfrist (z. B. GLYPHOSAT-BERGHOFF: Zulassungsende 31.12.2007, Aufbrauch bis 31.12.2009) [14].
  • Welche Quelle wofür: Für aktuelle Fristen nach einem Widerruf ist die Widerrufsseite die naheliegende Quelle. Für die historische Gesamtübersicht nehmen Sie die Excel-Liste oder die API.

Wenn Sie ein bestimmtes Mittel, eine Zulassungsnummer oder einen Wirkstoff nennen, schlage ich Zulassungsende und Fristen direkt nach.

Q.03

Was mache ich mit Restmengen nach Ablauf der Frist?

Nach Ablauf der Aufbrauchfrist dürfen Sie Restmengen nicht mehr anwenden. Ob Sie sie beseitigen müssen, hängt vom Grund des Zulassungsendes ab: Für bestimmte Mittel schreibt § 15 PflSchG vor, sie „unverzüglich“ nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallrecht zu beseitigen. Ob das für Ihr Mittel gilt, zeigt das BVL in seinen Listen mit einem eigenen Kennzeichen.

Approach: Ich habe die BVL-Listen der widerrufenen und der beendeten Zulassungen sowie die Fachmeldungen des BVL ausgewertet und das PflSchG auf gesetze-im-internet.de im Wortlaut gelesen. Die BVL-Themenseite „Transport, Lagerung und Entsorgung“ war wegen Wartung nicht erreichbar. Zu Rücknahmesystemen und Entsorgungswegen habe ich deshalb nichts Belegtes.

1. Wann eine gesetzliche Beseitigungspflicht besteht (§ 15 PflSchG)

Mittel müssen unverzüglich beseitigt werden, und zwar nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz und den Verordnungen dazu, wenn einer dieser zwei Fälle vorliegt (§ 15 PflSchG):

  1. Eine Rechtsverordnung nach § 14 Abs. 1 verbietet die Anwendung vollständig, weil das Mittel aus einem bestimmten Stoff besteht oder ihn enthält.
  2. Das Mittel enthält einen Wirkstoff, der EU-rechtlich weggefallen ist, und die Aufbrauchfrist nach § 12 Abs. 5 ist abgelaufen. „Weggefallen“ heißt hier: nicht in Anhang I der RL 91/414/EWG aufgenommen, nicht nach Art. 14 der VO (EG) Nr. 1107/2009 erneuert oder nach Art. 21 Abs. 3 aufgehoben.

Endet die Zulassung aus einem anderen Grund, etwa durch Zeitablauf, während der Wirkstoff weiter genehmigt ist, greift § 15 nicht. Die Anwendung bleibt nach Fristablauf trotzdem unzulässig (§ 12 Abs. 5 PflSchG).

2. Ob Ihr Mittel betroffen ist: die BVL-Kennzeichnung

  • Liste „Beendete Zulassungen“: In der Spalte „Bes.-pflicht“ steht ein „X“. Beispiel: Zorvec Endavia, Zulassungsende 13.06.2024, Aufbrauch bis 13.12.2024, Bes.-pflicht X [15].
  • Liste „Widerrufene Zulassungen“: Dort steht „Entsorgungspflicht“. Beispiele:
    • Mistral (Metribuzin), Aufbrauch bis 24.11.2025 [16]
    • Vulcanus (Flufenacet), Aufbrauch bis 07.12.2026 [17]
  • Fachmeldungen: Das BVL schreibt es auch ausdrücklich in die Meldung. Bei S-Metolachlor heißt es zum Beispiel: „Nach Ende der Aufbrauchfrist sind eventuelle Reste entsorgungspflichtig.“ [6]

Bei Vulcanus läuft die Aufbrauchfrist noch bis zum 07.12.2026. Restbestände dieses Mittels werden also in wenigen Wochen entsorgungspflichtig.

3. Rückgabe an den Hersteller (§ 27 PflSchG)

Statt selbst zu entsorgen, können Sie die Ware zurückgeben (§ 27 PflSchG):

  • Nach Ende der Zulassung dürfen Sie das Mittel an den Zulassungsinhaber, den Einführer oder einen von ihnen beauftragten Dritten zurückgeben. Das gilt nicht als Inverkehrbringen, ist also auch nach Ende der Abverkaufsfrist erlaubt.
  • Hat das BVL die Zulassung zurückgenommen oder widerrufen, kann es die Rückgabe anordnen. Die genannten Stellen müssen zurückgegebene Mittel dann unverzüglich annehmen.

Praktisch heißt das

  1. Ein Restbestand darf nach Fristablauf nicht mehr ausgebracht werden.
  2. In der BVL-Liste klären Sie, ob eine Beseitigungspflicht besteht (X bzw. „Entsorgungspflicht“).
  3. Wenn ja: unverzüglich als Abfall nach Kreislaufwirtschaftsrecht entsorgen oder nach § 27 an den Zulassungsinhaber oder Einführer zurückgeben.
  4. Wenn nein: Das Mittel darf trotzdem nicht mehr angewendet werden. § 15 verlangt dann aber keine unverzügliche Beseitigung.

Wenn Sie mir Mittelname oder Zulassungsnummer nennen, prüfe ich die Fristen und die Beseitigungspflicht für Ihr Mittel direkt.

Q.04