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Guide · 2026-10-31 · 3 min

A-Staub am Arbeitsplatz und die geltenden Staubgrenzwerte

A-Staub ist alveolengängiger Staub. Am Arbeitsplatz gilt allgemein 1,25 mg/m³ bei 2,5 g/cm³ Dichte. Für Quarz gelten gesonderte Bewertungsregeln.

A-Staub ist die alveolengängige Staubfraktion am Arbeitsplatz. Der allgemeine Staubgrenzwert dieser Fraktion beträgt 1,25 mg/m³ bei einer Dichte von 2,5 g/cm³, bestätigt durch die BG RCI. Alveolengängig ist nach Anhang I Nummer 2.2 der Gefahrstoffverordnung der Anteil einatembarer Stäube, der die Alveolen und Bronchiolen erreichen kann, während E-Staub die insgesamt einatembare Fraktion bezeichnet.

Was unterscheidet A-Staub von E-Staub?

E-Staub ist einatembarer Staub: der Anteil im Atembereich von Beschäftigten, der über die Atemwege aufgenommen werden kann. A-Staub ist der alveolengängige Anteil davon. Quarz ist damit noch nicht gemeint. In Anhang I Nummer 2.2 der Gefahrstoffverordnung stehen die Fraktionen ausgeschrieben, die Kürzel A-Staub und E-Staub nicht.

Wer einen Feinstaub-Grenzwert am Arbeitsplatz sucht, muss zuerst die Fraktion und den Stoff klären. Die Bezeichnung A-Staub sagt noch nicht, ob für den Stoff eigene Regeln gelten.

Welche allgemeinen Staubgrenzwerte gelten?

KomNet-Dialog 4357 vom 26. Mai 2026 nennt für schwerlösliche beziehungsweise unlösliche Stäube ohne spezifische Toxizität 1,25 mg/m³ für A-Staub und 10 mg/m³ für E-Staub. Dialog 43150 vom 13. Mai 2020 gibt TRGS 900 Nummer 2.4.1 wieder: Der allgemeine Staubgrenzwert soll Beeinträchtigungen der Atmungsorgane durch eine allgemeine Staubwirkung verhindern und ist als Arbeitsplatzgrenzwert, kurz AGW, für nicht anderweitig geregelte Stäube dieser Art anzuwenden. Die Bezugsdichte von 2,5 g/cm³ gilt für den A-Wert, wie die BG RCI schreibt.

FraktionBedeutungAllgemeiner Staubgrenzwert
A-StaubAlveolengängiger Staub1,25 mg/m³ bei 2,5 g/cm³
E-StaubEinatembarer Staub10 mg/m³

Eine Angabe „A-Staub unter 1,25 mg/m³“ schließt eine eigene Stoffregel nicht aus. Bei erbgutverändernden, krebserzeugenden (Kategorie 1A oder 1B), fibrogenen oder sensibilisierenden Wirkungen ist dieser Wert kein gesundheitsbasierter Grenzwert. KomNet, Dialog 43150 beschreibt ihn dann als allgemeine Obergrenze für Schutzmaßnahmen.

Die BAuA führt TRGS 900, Ausgabe Januar 2006, zuletzt geändert am 5. Juni 2026. Vor einer betrieblichen Festlegung ist diese Fassung zu lesen.

Was gilt bei Quarzstaub und TRGS 559?

Quarzstaub braucht eine eigene Beurteilung. Die TRGS 559 „Quarzhaltiger Staub“, Ausgabe April 2020 und berichtigt am 5. Juni 2020, ist die technische Regel für diesen Fall.

Für Quarz in der A-Staubfraktion nennt die DGUV einen Beurteilungsmaßstab von 0,05 mg/m³. Das sind 50 µg/m³. Dieser Maßstab ist kein AGW. Die Seite zum Quarzfeinstaub erläutert, dass er den Kriterien für einen AGW nicht entspricht. Aber der Wert von 1,25 mg/m³ ersetzt die Quarzprüfung nicht.

Was Betriebe gegen Staub tun müssen

Anhang I Nummer 2.1 der Gefahrstoffverordnung erfasst Tätigkeiten mit Exposition gegenüber allen alveolengängigen und einatembaren Stäuben. Das gilt auch ohne Quarzanteil. Nummer 2.3 verlangt Maßnahmen gegen Freisetzung und Ausbreitung:

  • Wählen und betreiben Sie Maschinen und Geräte so, dass möglichst wenig Staub freigesetzt wird.
  • Versehen Sie Staub emittierende Anlagen, Maschinen und Geräte mit einer wirksamen Absaugung, soweit das nach dem Stand der Technik möglich ist und die Freisetzung nicht durch andere Maßnahmen verhindert wird.
  • Erfassen Sie Stäube möglichst vollständig an der Austritts- oder Entstehungsstelle.
  • Kehren ohne staubbindende Maßnahmen oder Abblasen mit Druckluft ist grundsätzlich nicht zulässig.

Anhang I Nummer 2.3 Absatz 7 verlangt, Einrichtungen zum Abscheiden, Erfassen und Niederschlagen von Stäuben mindestens jährlich auf Funktionsfähigkeit zu prüfen. Das ist kein festes Intervall für Arbeitsplatzmessungen.

Die Antwort von RegAffairs AI zu A-Staub stellt Definition und Staubgrenzwerte mit Quellenverweisen zusammen.

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